18  Gerichtsstand  in  Malzaufschlagssachen.

des  Gefälles  1),  durch  absichtliche,  wenn  auch  erfolglose,
  auf  Vorenthaltung  oder  Entziehung  des  Gefälles
  gerichtete  mit  Strafe  ausdrücklich  bedrohte  Unternehmungen,
  d.  i.  besonders  benannte  Versuche2),
und  durch  solche  nicht-geflissentliche  Ordnungswidrigkeiten,
  welche  eine  geringere  als  vorschriftsmäßige
Aufrechnung  oder  Erhebung  des  Gefälles,  oder  gänzliches
  Ausfallen  desselben  zur  Folge  haben.  Eine
Uebertretung  der  letzteren  Art  ist  z.  B.  die  Unterlassung
  der  Nachmessung  des  auf  die  Mühle  gebrachten
Malzes,  welches  ein  unpassierliches  Uebermaß  über  den
polettirten  Betrag  enthält,  wenn  auch  der  Müller  das
Uebermaß  bei  Schätzung  nach  dem  Augenmaß  nicht
bemerkte,  oder  überhaupt  nicht  darum  wußte  ?).
Polizeiübertretungen  oder  Aufschlagskontraventionen
sind  die  übrigen,  d.  h.  die  das  Gefäll  nicht  schmälernden,
  sondern  nur  gefährdenden,  auch  nicht  als
besonders  benannte  strafbare  Versuche  zur  Defraudation
  verfolgbaren  Ordnungswidrigkeiten,  z.  B.  Unterlassung
  der  Nachmessung  bei  richtigem  mit  der
Polette  übereinstimmenden  Quantum  des  in  die

1)  Vgl.  über  diesen  Gegenstand  das  Urtheil  des  Kassationshofes
  v.  14.  März  1863,  Zeitschrift  f.  Ges.=Geb.
  u.  Rpfl.  Bd.  X  S.  281.  Die  Unterscheidung
ist  ibrem  Wesen  nach  nicht  neu;  sie  machte  sich,  weil
in  der  Natur  der  Sache  liegend,  auch  schon  vor  der
Gesetzgebung  v.  1861  in  der  Praxis  bemerkbar,  l.
Urtheil  des  O.  GH.  v.  5.  Febr.  1858,  Bl.  f.  RA.
Bd.  XXIII  S.  180.

Z.  B.  Besitz  einer  heimlichen  Malzmühle,  Aufschlagsmandat
  v.  28.  Juli  1807  8.  XXI;  vgl.  Jollstrafgesetz
  v.  17.  Nov.  1837  Art.  2  und  Ueberschrift  desselben,
  Gesbl.  S.  203.  Die  nicht  besonders  benannten
  Versuche  sind  gemäß  StGB.  Art.  48  und
Einf.-Ges.  Art.  7  Abs.  2  straflos.
nrer  vom  28.  Juli  1807  F.  VII
Ziff.  2,  Rgbl.  S  1250  Verord.  v.  27.  Jan.  1809
lit.  b,  gbl.  S.

r—'—i

r—
—