Gerichtsstand  in  Malzaufschlogssachen.  19

Mühle  gebrachten  Malzes.  Die  Unterlassung  der
Anzeige  der  in  der  Person  des  Malzbrechers,  welcher
  bei  der  eigenen  Malzmühle  des  Bräuereibesitzers
beschäftigt  ist,  vorgehenden  Veränderung  (Malzaufschlagsmandat
  S.  VIII)  wird  meistens  Polizetübertretung,
  bei  nachweislicher  Absicht,  das  Gefäll  vorzuenthalten,
  aber  ein  strafbarer  Versuch  der  Defraudation,
  folglich  Uebertretung  im  engeren  Sinne  sein.
Das  Merkmal  der  Uebertretung  ist  in  der  Regel,
daß  sie  eine  Gefällsnacherhebung  motivirt,  ausgenommen
  diejenigen  besonders  benannten  Versuche,
bezüglich  deren  die  Absicht  der  Defrandation  des
Aufschlagsbetrages  für  ein  bestimmtes  Malzauantum
  nicht  nachweisbar  ist.

Aus  der  obigen  dem  Wesen  der  Sache  entnommenen
  Unterscheidung  folgt  bezüglich  des  Gerichtsstandes,
  daß  die  blosen  Gefährdungen  auch
des  ärarialischen  Malzaufschlages  wie  die  der  sonstigen
  Konsumtionsauflagen  gemäß  Einführungsgesetz
v.  10.  Nov.  1861  Art.  31  Abs.  3  in  erster  Instanz
  von  den  Stadt=  und  Landgerichten  abzuurtheilen
  sind,  und  nur  ausnahmsweise  wegen  Höhe  der
Strafe  (Abs.  4  daselbst)  von  den  Bezirksgerichten
abzuurtheilen  wären,  wenn  nämlich  die  Strafdrohung
  auf  mehr  als  150  Gulden  Geldbuße  lauten
würde,  —  ein  Fall,  welche  rjedoch  kaum  nachweisbar
sein  möchte,  man  müßte  denn  die  unangezeigte  oder
nicht  bewilligte  Anschaffung  einer  Privatmühle  ohne
die  Absicht  der  Defraudation  hieher  rechnen  14).  Die
Bestimmung  des  Landtagsabschiedes  vom  10.  Nov.
1861  Abschn.  III  §.  30  ist  auf  diese  Gefährdungen
und  Ordnungswidrigkeiten  nicht  berechnet,  und  nicht
auf  sie  anwendbar.  Der  gesetzgeberische  Grund  dieser
  besonderen  Vorschrift  hinsichtlich  des  Gerichtsstandes
  der  Defrandation  des  ärarialischen  Malzauf-*)

  Mandat  &amp;.  XXI  Abs.  3