20  Gerichtsstand  in  Malzaufschlagssachen.

schlages  ist  neben  der  regelmäßig  sehr  schweren  Strafe
auch  die  in  manchen  Fällen  drohende  Konfiskation
und  Zerstörung  kostbarer  Einrichtungen  und  Geräthe,
so  wie  die  Entziehung  der  Gewerbs

niß  wegen  Rückfalles.  Solche  Strafen  und  Straffolgen
  sollen  schon  in  erster  Instanz  von  einem  kollegial
  besetzten  Gerichte  erkannt  werden  5).  Diese
Rücksichten  schlagen  bei  der  Aburtheilung  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Dienstesordnung,  mit  welchen
  weder  eine  Beschädigung  noch  die  auf  solche
gerichtete  Absicht  verbunden  ist,  nicht  an  5).  Weder
  erreichen  die  Strafen  eine  namhafte  Höhe,  noch
ziehen  dieselben  eine  besondere  Straffolge,  oder  ein
Rückfall  eine  nach  Strafart  oder  Strafmaß  schärfere
  Ahndung  nach  sich.  Sollte  dies  gleichwohl  der
Fall  sein,  wie  oben  hinsichtlich  der  nicht  angezeigten
  Beschaffung  von  Privatmühlen  (Hand=  oder
Schrottmühlen)  erwähnt  wurde,  so  ist  schon  durch
die  Höhe  des  Strafrahmens  dafür  gesorgt,  daß  die
Strafe  sammt  der  Straffolge  der  Zerstörung  des
Geräthes  gemäß  Einführungsgesetz  Art.  31  Abs.  4
nur  vom  Bezirksgerichte  ausgesprochen  werden  kann.
Die  Möglichkeit  des  Herabgehens  zu  einem  außerordentlich
  gemilderten  Straßmaße  —  (soferne  dies
statthaft  ist)  —  ändert  aber  nichts  am  Maximum
des  Strafrahmens,  folglich  auch  nichts  an  dem  Gerichtsstande.


6)  Verb.  d.  K.  d.  Abg.  v.  183  /61  Beil.-Bd.  Vu  S.  373
Spalte  1  Ziff.  1,  S.  375  Sp.  2  Ziff.

5)  Die  Parallele  mit  den  Seinnungen  E—  Ein  führungsgesetzes
  über  die  Zuständigkeit  der  verschiedenen
Gerichte  binüchtlich  der  durch  Zuwiderhandlung  gegen
  die  Zollgesetze  verübten  Vergehen,  Uebertretungen
und  Polizeiübertretungen  ist  ausdrücklich  hervorgehoben
  in  Verb.  a.  a.  O.  S.  374  Sp.  1  u.  Stenogr.
Berichte  Bd.  IV  S.  135  Sp.  2;  vgl.  Zollstrafges.
v.  17.  Nov.  1837  Art.  2,  17  und  deren  Ueberschriften,
  Gesetzbl.  S.  208.