Gerichtsstand  in  Malzaufschlagssachen.  21

Aus  diesen  Erwägungen  weist  der  Text  des
Landtagsabschiedes  nur  die  „Uebertretungen“,
welche  durch  Defrandation  des  ärarialischen  Malzaufschlagsgefälles
  verübt  werden,  vor  die  Bezirksgerichte
  als  erste,  und  vor  die  Appellationsgerichte
als  zweite  Instanz.  Die  in  Art.  5  des  Einführungsgesetzes
  enthaltene  Definition  der  Uebertretung
ist  ausdrücklich  auf  diesen  Begriff,  so  weit  er  im  Einführungsgesetze
  vorkommt,  beschränkt,  folglich  zur
Erläuterung  des  Landtagsabschiedes  nicht  verwendbar.
  Eine  der  ersten  Auslegungsregeln  empfiehlt,
unter  den  mehreren  Bedeutungen  eines  mehrsinnigen
Ausdruckes  im  Zweifel  die  engere  zu  wählen.  Auch
enthält  der  Landtagsabschied  Abschn.  III  §.  30  eine
Ausnahmsbestimmung,  welche  der  beschränkenden
  Auslegung  unterliegt.  Der  Landtagsabschied
hat  denjenigen  Begriff,  welchen  er  mit  dem  Ausdrucke
  „Uebertretungen“  verbindet,  überdies  näher
bestimmt  durch  die  Umschreibung,  daß  darunter  die
durch  Defraudation,  und  zwar  die  durch  Defraudation
  von  Malzaufschlags  gefällen,  begangenen
Uebertretungen  zu  verstehen  seien.  Gefällsdefraudationen
  sind  Beschädigungen,  folglich  etwas  ganz  Anderes,
  als  Zuwiderhandlungen  gegen  die  formelle
Dienstesordnung  ohne  die  Absicht  zu  beschädigen  und
ohne  beschädigende  Folge.  Jedenfalls  ist  die  Identität
  des  Begriffes  der  „Defraudationen“  des  Abschnitts
  III  S.  30  des  Landtagsabschiedes  mit  den
„Defraudationen“  des  Einführungsgesetzes  Art.  3
Ziff.  2  sicherer  als  die  Identität  der  „Ulebertretungen“
  des  Landtagsabschicdes  mit  den  durch  Art.  5
des  Einführungsgesetzes  definirten  Uebertretungen  im
weiteren  Sinne.  Den  erwähnten  Defraudationen  stehen
  aber  die  in  Art.  3  Ziff.  2  des  Einführungsgesetzes
  hervorgehobenen  „Kontraventionen“  gegenüber.

Die  Kontraventionen  von  den  Defrandationen
zu  scheiden  lehren  uns  Art.  7  Abs.  2  des  Einführ-