24  Temporär  pensionirte  Soldaten.  Kompetenz.

eingereiht,  jedoch  vom  1.  Febr.  1862  an  auf  die
Dauer  eines  Jahres  pensionirt  worden  war,  wurde
wegen  Verbrechens  der  Nothzucht  zur  Untersuchung
gezogen.

Nach  Durchführung  derselben  ergab  sich  über
die  Zuständigkeit  zur  weiteren  Behandlung  der  Sache
zwischen  dem  k.  Generalkommando  Nürnberg  und
dem  k.  Appellationsgerichte  von  Mittelfranken  ein
verneinender  Kompetenzkonflikt,  welcher  vom  obersten
Gerichtshofe

in  Erwägung,  daß  zwar  narh  Art.  27  Th.  II
des  StGB.  vom  Jahre  1813  Militärpersonen  ihren
Gerichtsstand  in  Ansehung  strafrechtlicher  Sachen  vor
den  Militärgerichten  haben,  daß  aber  nach  dem  klaren
  Wortlaute  der  Ziffer  !  der  Verordnung  vom
30.  Dez.  1822  (Rgbl.  v.  J.  1823  S.  6)  alle
Unteroffiziere  und  Soldaten,  denen  eine  Pension  ertheilt
  wird,  sie  mögen  die  Pension  bereits  definitiv
oder  nur  zeitlich  beschränkt  erhalten  haben,  bei
dem  Genusse  der  ihnen  bewilligten  Pension  gänzlich
aus  dem  Militärverbande  treten,  und  daß  hiedurch
der  §.  313  der  Vorschriften  zur  Anwendung  und
Vollziehung  des  Konskriptionsgesetzes  vom  18.  Juni
1812  (Rgbl.  S.  1194),  so  weit  hiedurch  das  Verbleiben
  der  Pensionisten  im  Militärverbande  ausgesprochen
  wurde,  außer  Wirksamkeit  getreten  ist;

in  Erwägung,  daß  die  nicht  geschehene  Ertheilung
  eines  Militärabschirdes  an  den  zeitlich  Pensionirten
  auf  die  Fortdauer  der  militärischen  Eigenschaft
desselben  bei  den  bestimmten,  keiner  Mißdeutung
fähigen,  Worten  der  angeführten  Verordnung  um
so  weniger  einen  Einfluß  zu  üben  vermag,  als  hiedurch
  nur  für  den  Fall,  wenn  die  Ursache  seiner
Pensionirung  beseitigt  sein  sollte,  dessen  Wiedereinreihung
  in  den  Heeresverband  vorbehalten  erscheint;—

dahin  entschieden  wurde,  daß  zur  Beschlußfassung
  auf  die  Voruntersuchung  gegen  Georg  Stöhr