Beurlaubte  Soldaten.  Zuständigkeit.  25

wegen  Nothzucht  das  k.  Appellationsgericht  von  Mittelsranlen
  —-  ist.
OGH.  v.  24.  Febr.  1863  UB.  Nr.  9.

CXL.

Gerichtsstand  eines  beurlaubten  Soldaten  wegen  einer  von
ihm  begangenen  Handlung,  welche  nach  Umständen  als  Vergehen
  oder  als  Uebertretung  aufgefaßt  werden  kann.

Gegen  Andreas  Bux,  beurlaubten  Soldaten  des
k.  Genieregimentes,  war  wegen  eines  Exzesses  gegen
einen  Polizeidiener  zu  Lindau  strafrechtliche  Voruntersuchung
  eingeleitet,  jedoch  die  Sache  durch  Beschluß
  des  k.  Generalkommando's  Augêburg  zur  Aburtheilung
  des  beurlaubten  Soldaten  Andreas  Bux
wegen  Uebertretung  der  Gewaltthätigkeit  gegen
einen  öffentlichen  Diener  an  das  kgl.  Stadt=  und
Landgericht  Lindau  verwiesen  worden.

Dieses  glaubte  aber,  der  That  die  Eigenschaft
eines  Vergehens  gemäß  Art.  138  Abs.  2  des  StGB.
beilegen  und  daher  seine  Zuständigkeit  ablehnen  zu
müssen.

Der  hienach  vorliegende  Kompetenzkonflikt  wurde
vom  obersten  Gerichtshofe  dahin  entschieden,  daß
zum  weiteren  Verfahren  gegen  Andreas  Bux  wegen
Uebertretung  der  Gewaltthätigkeit  gegen  einen  Polizeidiener
  das  kgl.  Stadt=  und  Landgericht  Lindau
zuständig  sei,  und  zwar

in  Erwägung,  daß  nach  Inhalt  der  von
einer  Kommission  des  kgl.  Generalkommando's  Augsburg
  vom  20.  Dezbr.  1862  erlassenen  Beschlusses,
dessen  dem  Gesetze  entsprechende  Begründung  zu
prüfen  den  bürgerlichen  Gerichten  nicht  zusteht,  das
Militärgericht,  welches  nach  Art.  27  und  482
Thl.  II  des  StG  B.  v.  J.  1813  hinsichtlich  der
von  Militärpersonen  verübten  Verbrechen  oder  Vergehen
  allein  zuständig  erscheint,  keinen  Grund  gefunden,
  gegen  den  beurlaubten  Soldaten  Andreas