26  Gerichtsstand  der  Soldaten  wegen  Uebertretungen.

Bux  wegen  Vergehens  der  gegen  einen  Polizeisoldaten
  zu  Lindau  verübten  Gewaltthätigkeit  weiter
vorzuschreiten,  dagegen  die  Frage,  in  wie  weit  gegen
denselben  wegen  einer  Uebertretung  der  Gewaltthätigkeit
  vorzugehen  sei,  dem  zuständigen  Civilgerichte
überlassen  hat;

in  Erwägung,  daß  die  Würdigung  dieser  Frage,
nachdem  Andreas  Bux  sowohl  zur  Zeit  der  Verübung
  der  ihm  zur  Last  gelegten  That  von  seinem
Regimente  beurlaubt  war,  als  auch  zur  Zeit  noch
nicht  bei  demselben  eingerückt  ist,  nach  §S.  29  Abs.  2
der  Verordnung  vom  17.  Dezbr.  1825  (Regierungsblatt
  S.  1067)  auch  der  unteren  Polizeibehörde
eingeräumt  wurde,  an  deren  Stelle  die  nach
Art.  31  des  Einführungsgesetzes  vom  10.  November
1861  zur  Aburtheilung  von  Uebertretungen  berufenen
  Einzelnrichter  getreten  sind;

in  Erwägung,  daß  die  im  Laufe  der  wegen
Vergehens  der  Gewaltthätigkeit  vom  kgl.  Genieregimente
  im  Wege  der  Requisition  vorgenommene
Vernehmung  des  Andreas  Bugx  als  Angeschuldeten
auf  die  Frage  der  Zuständigkeit  keinen  Einfluß  zu
äußern  vermag,  weil,  wenn  nur  eine  während  des
Urlaubes  von  Andreas  Bux  verübte  Uebertretung
vorliegt,  wie  durch  den  Beschluß  vom  20.  Dezbr.
1862  ausgesprochen  worden,  dem  Militärgerichte  jede
Kompetenz  zur  Untersuchung  oder  Aburtheilung  des
im  Urlaube  befindlichen  Soldaten  mangelt.

E.  d.  OGH.  v.  24.  Febr.  1863.  UB.  Nr.  10.
CXLI.

Gerichtsstand  eines  dienstpräsenten  Soldaten  bezüglich  einer
Anschuldigung  wegen  Uebertretung,  nachdem  in  einer
vorausgehenden  gemischt  gerichtlichen  Untersuchung  dessen  Aburtheilung
  den  bürgerlichen  Gerichten  überlassen  worden  warl).

In  einer  Voruntersuchung  wegen  Körperver-1I)

  Siehe  biezu  auch  das  Erk.  d.  OGH.  vom  23.  Mai
1863  im  Justiz-Min.-Bl.  v.  1863  S.  37.