Gerichtsstand  der  Soldaten  wegen  Uebertretungen.  27

letzung  an  dem  Schneidergesellen  Johann  Langendör—
fer  von  Lebenhan  war  unter  Anderem  auch  Kaspar
Gerhard,  damals  beurlaubter  Soldat  des  k.  1.  Chevauxleger-Regimentes
  Kaiser  Alegander  von  Rußland,
befangen  und  wurde  von  diesem  Regimente  sowohl  die
Durchführung  der  Untersuchung  als  nachher  auch  die
Aburtheilung  Gerhard's  den  bürgerlichen  Strafgerichten
  anheim  gegeben.

Wegen  der  Körperverletzung  mußte  jedoch  das
Strafverfahren  eingestellt  werden.

Bezüglich  der  noch  zu  berücksichtigenden  llebertretung
  der  Schlägerei  wurden  hierauf  die  dem  Civilstande
  angehörigen  Betheiligten  vom  k.  Landgerichte
  Aichach  abgeurtheilt,  hinsichtlich  des  mittlerweile
  zu  seinem  Regimente  einberufenen  Soldaten
Gerhard  aber  die  Akten  dorthin  abgegeben.

Da  dieses  seine  Zuständigkeit  ablehnte,  ergab
sich  ein  Kompetenzkonflikt,  bei  dessen  Entscheidung
vom  obersten  Gerichtshofe  das  k.  1.  Chevauxleger-Regiment
  für  zuständig  erachtet  wurde,

weil  die  Erklärung,  die  Aburtheilung  Gerhard's
den  bürgerlichen  Gerichten  überlassen  zu  wollen,
nur  auf  dessen  Anschuldigung  wegen  Körperverletzung,
  wegen  welcher  das  Strafverfahren  eingestellt
  worden,  Bezug  haben  und  auf  das  Verfahren
  wegen  Uebertretung  um  so  weniger  sich  erstrecken
  konnte,  als  das  Gesetz  vom  1.  Juli  1856,
die  gemischt-gerichtlichen  Untersuchungen  betreffend,
voraussetzt,  daß  bei  einem  Verbrechen  oder
Vergehen  Civil=  und  Militärpersonen  als  Beschuldigte
  zusammentreffen;

ferner  weil  Uebertretungen,  welche  von  Soldaten
  während  ihres  Urlaubes  begangen  worden
sind,  zwar  allerdings  während  der  Dauer  dieses
Urlaubes  von  den  bürgerlichen  Gerichten,  nach
dem  Wiedereinrücken  der  Beurlaubten  aber  von
den  Militärgerichten  abzuurtheilen  sind.