28  Gemischtgerichtl.  Untersuchung.  Konkurrenz.

In  letzterer  Beziehung  wurden  die  in  früheren
oberstrichterlichen  Erkenntnissen  vom  13.  November
und  13.  Dezember  1862  (siehe  Bd.  XXIX  S.  289  ff.)
aufgestellten  Grundsätze  auch  hieher  wiederholt.

Erk.  des  OG.  v.  14.  April  1863  UB.  Nr.  13.

CXIII.

Die  Kompetenz  eines  bürgerlichen  Strafgerichtes  erstreckt

sich  nach  Ueberlassung  der  Einschreitung  gegen  einen  Soldaten

  in  einer  gemischt-gerichtlichen  Untersuchung  auch  auf

die  gleichzeitig  gegen  denselben  Soldaten  allein
vorliegenden  Anschuldigungen.

Nach  diesem  unter  der  Geltung  des  Strafgesetzbuches
  von  1813  bereits  früher  anerkannten?)
Grundsatze  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  ein  verneinender
  Kompetenzkonflikt  zwischen  dem  k.  Bezirksgerichte
  Frankenthal  und  der  k.  Stadtkommandantschaft
  Speier  in  der  Sache  gegen  den  vormaligen
Landgerichtsdiener  Johann  Rothenmayer  zu  Ludwigshafen
  und  die  beiden  Gendarmen  Johann  Alafberg
  und  Anton  Bickelbacher  wegen  Betruges  und
Unterschlagung  entschieden.

Das  oberstrichterliche  Erkenntniß  v.  26.  Sept.
1863  U  .  Nr.  16  ist  im  Just.-Min.-Blatte  von
1863  S.  166  abgedruckt.

2)  Siehe)  bierüber  Bl.  f.  Rechtsanwendung  Bd.  XXIII
S.  105  f.  Bo.  XXVI  S.