Haftung  der  Unmündigen  ex  lege  Aquilia.  29

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechts  des  Uheines.

1.

Haftung  der  Unmündigen  ex  lege  Aquilie.
(Gemeines  und  bayerisches  Recht.)
Ugl.  Bd.  XV  S.  187  ff.

Der  a.  a.  O.  in  der  Nachschrift  entwickelten
Ansicht  ist  der  oberste  Gerichtshof  in  folgendem  Falle
beigetreten.

Durch  einen  Sturz  von  einem  auf  der  Straße
stehenden  Wagen  erlitt  ein  Knabe  schwere  Beschädigungen
  mit  voraussichtlich  bleibenden  Nachtheilen.
Der.  Sturz  soll  dadurch  veranlaßt  worden  sein,  daß
den  Knaben  ein  anderer,  zwölfjähriger  Knabe,  mit
jenem  auf  dem  Wagen  spielend  oder  streitend,  hinabgestoßen
  habe.  Der  Vater  des  verletzten  Knaben
  richtete  gegen  den  Vater  des  verletzenden  eine
Klage  auf  Entschädigung,  welcher  von  diesem  unter
anderen  der  Einwand  entgegengesetzt  wurde,  sein
Sohn  sei,  wie  schon  aus  seinem  Alter  hervorgehe,
zur  Zeit  der  That  noch  nicht  fähig  gewesen,  das
Unrecht  seiner  Handlung  einzusehen.  —  Die  erste
Instanz  nahm  an,  das  Alter  des  Knaben  schließe
an  sich  die  Zurechnung  einer  unerlaubten  Handlung
nicht  aus,  und  legte  dem  Beklagten  zum  Beweise
auf:  „daß  sein  Sohn  zur  Zeit  der  That  nicht  fähig
gewesen  sei,  das  Unrecht  seiner  Handlung  einzusehen.“
  Dieses  Erkenntniß  wurde  in  beiden  oberen
Instanzen  bestätigt,  von  der  obersten  aus  nachstehenden
  Gründen:

„Der  Satz,  daß  uur  eine  dem  Alter  der  Mündigkeit
  nahe  stehende  Person  für  den  von  ihr  rechtswidrig
  verursachten  Schaden  verantwortlich  gemacht