30  Haftung  der  Unmündigen  ex  lege  Aquilis.

werden  könne,  ist  in  dieser  Allgemeinheit  schon  im
gemeinen  Rechte  nicht  begründet,  vielmehr  müssen
auch  hiernach  die  maßgebenden  Elemente  für  die
Beantwortung  der  desfallsigen  Frage  aus  einer  näheren
  Würdigung  des  Grades  der  individuellen
Entwickelung  des  Unmündigen  und  der  Beschaffenheit
  der  ihm  zur  Last  fallenden
Handlung  entnommen  werden.  Schon  die  Unbestimmtheit
  der  einschlägigen  Stellen  des  römischen
Rechtes  bezüglich  des  Anfanges  des  der  Pubertät
zunächst  stehenden  und  dieser  gleichzustellenden  Alters
und  die  bisher  auf  dem  Wege  der  Doktrin  in  der
verschiedenartigsten  Weise  versuchte  Begrenzung  dieses
  Zeitraumes  macht  jenes  Zurückgehen  auf  die  Na--tur
  der  Sache  erforderlich,  und  mit  Recht  wurde  daher
  schon  von  dem  in  Kreittmayr's  Anmerk.  zu
Th.  1  Kap.  VII  §.  2  Nr.  1  des  bayer.  LR.  in
Bezug  genommenen  Lauterbach  (Coll.  Pand.
lib.  27  tit.  9  8.  3)  der  Satz  ausgesprochen:  „Hujus
  aetatis  determinatio  arbitrio  judicis  relinduenda;
  pubertati  proximus  dicendus,  qui  doli
Capax  est,  qduod  non  tam  ex  annis,  quam  allis
circumstantils  existimandum.“

Es  muß  auch  zur  Begründung  der  eivilrechtlichen
  Verantwortlichkeit  als  genügend  erachtet  werden,
  wenn  sich  der  Handelnde  der  Rechtswidrigkeit
der  That  an  sich  bewußt  war  oder  nach  dem  Grade
seiner  Ausbildung  bewußt  sein  konnte.  Ob  der  in
Folge  dieser  rechtswidrigen  Handlung  eingetretene
nachtheilige  Erfolg  in  einem  näheren  oder  entfernteren
  Kausalzusammenhange  mit  derselben  stand,  oder
leichter  oder  schwerer  vorauszusehen  war,  bleibt  für
die  Frage  der  Haftbarkeik  auf  Grund  des  Aquilischen
Gesetzes  ohne  Einfluß.

Was  das  bayerische  Landrecht  anlangt,  so  ist
die  gemeinrechtliche  Unterscheidung  zwischen  der  größeren
  und  geringeren  Nähe  zu  dem  Alter  der  Ko