Haftung  der  Unmündigen  ex  lege  Aquilia.  31

bertät  nicht  in  den  Text  desselben  aufgenommen,
weil,  wie  sich  die  Anmerkungen  zu  Th.  J  Kap.  VII
§.  2  ausdrücken,  dieser  Unterschied  nur  bei  den  Delikten
  und  Alimenten  in  Betracht  komme.  Zugleich
ist  in  dieser  Stelle  der  Anmerkungen,  abweichend
von  der  Terminologie  des  gemeinen  Rechtes,  eine
Unterscheidung  zwischen  unmündigen  Kindern  und
unvogtbaren  Personen  gemacht  und  wird  der  erstere
Ausdruck  nur  auf  Kinder  bezogen,  „welche  noch
nicht  sieben  Jahre  kompletirt  haben.“  Wenn  daher
in  den  Anmerkungen  zu  Th.  IV  Kap.  XVI  8.  1
lit.  f  unmündige  Kinder  als  doli  vel  culpae
incapaces  bezeichnet  werden,  so  können  hierunter
nach  der  Sprachweise  des  Gesetzgebers  nur  Kinder
unter  sieben  Jahren  verstanden  werden.  In  Th.  I
Kap.  1  8.  14  Nr.  1  des  Cod.  crim.  vom  Jahre
1751  findet  sich  zwar  eine  Unterscheidung  innerhalb
des  Alters  von  7  bis  14  Jahren;  allein  die  gemeinrechtliche
  Kontroverse  bezüglich  des  Beginnes  des
der  Pubertät  gleich  zu  achtenden  Alters  ist  dahin
entschieden,  daß  Unvogtbare,  welche  näher  dem  14.
als  dem  7.  Lebensjahre  stehen,  die  sohin  10½  Jahre
überschritten  haben,  der  vollen  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit
  unterliegen  können,  so  daß  sich  auch  hieraus
die  Intention  des  Gesetzgebers  ergibt,  den  Beginn
der  vollen  Verantwortlichkeit  für  die  Folgen  einer
unerlaubten  Handlung  auf  einen  viel  früheren  Zeitpunkt
  zu  verlegen,  als  solches  in  der  Dektrin  des
gemeinen  Rechtes  angenommen  wurde.  Wenn  nun
auch  dieser  Termin  durch  die  neueren  Strafgesetzgebungen
  weiter  hinausgerückt  worden  ist,  so  konnen
doch  die  desfallsigen  Bestimmungen  für  die  Interpretation
  des  älteren,  dermalen  noch  in  Wirksamkeit
stehenden,  Civilrechtes  nicht  in  Betracht  kommen.
Da  nun  nach  der  eben  erörterten  Intention  des
letzteren  bei  einem  Alter  von  12  Jahren,  in  welchem
  der  Beklagte  zur  Zeit  der  Verübung  der  hier