32  Amortisation  von  Staatspapieren.

in  Frage  stehenden  That  stand,  jedenfalls  die  Vermuthung
  für  das  Vorhandensein  der  zur  civilrechtlichen
Haftbarkeit  aus  gesetzwidrigen  Handlungen  erforderlichen
  Reife  des  Verstandes  und  der  Urtheilskraft  spricht,
so  kann  von  einer  Abweisung  der  Klage  ebensowenig,
  wie  von  einer  Ueberbürdung  des  Nachweises
der  bezeichneten  Voraussetzung  an  den  Kläger  die
Rede  sein.  Es  kann  sich  deshalb  auch  der  Beklagte
durch  den  ihm  gestatteten  Nachweis,  daß  sein  Sohn
zur  Zeit  der  Verübung  der  That  nicht  fähig  gewesen
  sei,  das  Unrecht  seiner  Handlung  einzusehen,  in
keiner  Weise  für  beschwert  erachten.“
OAGErk.  v.  8.  Okt.  1864  RNr.  10095  /14.
77.

2.

Erfordernisse  der  Ediktalcitation  bei  der  Amortisirung  öffentlicher
  Fondsobligationen.

Durch  §F.  IV  der  ah.  VO.  v.  10.  Okt.  1810
(Rgbl.  S.  954)  ist  vorgeschrieben,  daß  bei  der
Amortisation  öffentlicher  Fondsobligationen  die  Ediktalcitation
  auch  bei  derjenigen  Kasse,  bei  welcher  die
Zinsen  erhoben  werden,  angeschlagen  werden  soll.
Diese  im  öffentlichen  Interesse  vorgeschriebene  Förmlichkeit
  der  Ediktalcitation  ist  vom  obersten  Gerichtshofe
  für  so  wesentlich  erklärt,  daß  ein  ohne  deren
Beachtung  erlassenes  Amortisationserkenntniß  vernichtet
  und  der  die  Amortisation  instruirende  Gerichtshof
  angewiesen  wurde,  vor  Allem  noch  jene  Anheftung
  (im  konkreten  Falle  bei  einer  Staatsschuldentilgungsspezialkasse)
  zu  bewirken,  sodann  aber  taxund
  stempelfrei  von  Neuem  über  die  Amortisation  zu
erkennen.

O  Erk.  v.  14.  Febr.  1862  RNr.  443617.
77.

MNedalt.  :  Dr.  Steppes.  Verl:  Palm  &amp;  Enre  (Adolph  Cnke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.