Samstag  den  4.  Tebr.  1865.  30.  Jahrgang.  8.

Dr.  J.  A.  Seuffert's
Blätter  für  KRechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Judalt:  Veber  Stellung  unter  Holisetaussich.  —  Die  Staaisreglerung  kann
Beamten,  welchem  zwel  Richterämter  übertragen  waren

elchen  deren  ebeliche  Kinder  elnaewilligt  baben,  können  von
Ber  t  ich,  angt  sochten  werden.  —  Berjöbrung  des  Pautianischen
che.

Ueber  Stellung  unter  Polizeiaufsicht.
St  GB.  Art.  36—39  u.  Art.  147;  PStGB.  Art.  11—13.

Es  kommt  in  der  Praxis  sehr  häufig  vor,  daß
auf  den  Grund  eines  richterlichen  Urtheiles,  welches
die  Stellung  eines  Individuums  unter  Polizeiaufsicht
  als  zulässig  erklärt,  die  Polizeibehörde  den  Beschluß
  faßt,  N.  N.  werde  „unter  Polizeiaufsicht  gestellt",
  ohne  diesem  Beschlusse  außer  der  Zeitdauer
noch  eine  sonstige  spezielle  Bestimmung  oder  Beschränkung
  beizufügen,  und  daß,  wenn  die  Person,  gegen
welche  ein  solcher  Beschluß  erlassen  ist,  sich  aus  dem
Amtsbbezirke  ihrer  Heimath  entfernt,  die  Polizeibehörde
  hievon  dem  Staats  rtreter  am
Stadt=  oder  Landgerichte  Notiz  rl.  mit  dem  Ansinnen,
  gegen  den  Betreffenden  ein  Strafurtheil  wegen
  Bruches  der  Polizeiaufsicht  im  Sinne  des  Art.
147  des  St  GB.  zu  erwirken.

Ein  solches  Ansinnen  erscheint  nun  aber  unter
allen  Umständen  als  gesetzlich  ungerechtfertigt.

Neue  Folge  X.  Band.