34  Stellung  unter  VPolizeigussicht.

Die  Polizeibehörden,  welche  sich  zu  solchen  befugt
  erachten,  gehen  offenbar  zunächst  von  der  Ansicht
  aus,  unter  Polizeiaufsicht  sei  an  und  für  sich
schon  zu  verstehen,  daß  der  derselben  Unterstellte
sich  aus  dem  Amtebezirke  seiner  Heimath  ohne  polizeiliche
  Genehmigung  nicht  entfernen  dürfe,  daß  ein
solcher  selbst  hierüber  nicht  in  Zweifel  sein  könne,
sondern  wissen  müsse,  daß  er  sich  verfehle,  wenn  er
wirklich  den  Amtsbezirk  verläßt.  —  Dies  geht  aber
jedenfalls  zu  weit.  Die  persönliche  Freiheit  und
damit  die  freie  Wahl  des  Aufenthaltes  ist  wie  allenthalben
  so  auch  bei  uns  in  Bayern  dem  Staatsangehörigen
  gesetz=  und  vesassungemällg  gewährleistet.
  Will  dieses  *  aus  einem  gesetzlichen  Grunde
beschränkt  werden,  so  muß  dies  dem  betreffenden
Individuum  wenigstens  eröffnet,  es  muß  in  dem
die  Beschränkung  verfügenden  Beschlusse  speziell  ausgedrückt
  sein,  wie  weit  die  Beschränkung  gehen  soll.
Ganz  richtig  hebt  in  dieser  Hinsicht  Edel  in  seinem
Kommentar  zum  PStB.  (in  v.  Dollmann's  Ge-1eto
  geb.  d.  KR.  B.  Th.  III  Bd.  V)  S.  93  hervor,

jede  Distriktspolizeibehörde,  welche  die  Polizeiaufsicht
  verhängt,  deren  Inhalt  näher  zu  bestimmen
  habe.

Hienach  gelangt  man  zunächst  zu  dem  Schlusse,
daß,  wenn  eine  Polizeibehörde  die  Stellung  unter
Polizeiaufsicht  ohne  einen  Zusatz  außer  der  Zeitdauer
beschließt,  dies  keine  weitere  Folge  hat,  als  daß  in
der  Wohnung  des  der  Aussicht  Unterstellten  jederzeit
gerichtliche  oder  polizeiliche  Laussuchung  gepflogen
werden  kann  (St  G.  Art.  38  Abs.  2).

Dabei  entsteht  aber  die  weitere  Frage,  ob  überhaupt
  nach  den  neuen  strafgesetzlichen  Bestimmungen
eine  allgemeine  Einschränkung  auf  einen  gewissen  Berlnt
  eine  Eingränzung  (Konfinirung)  noch  zuläsig
  ist

Dollmann  im  Kommentar  zum  SteE.  (in