Stellung  unter  Polizeiaufsicht.  35

dessen  Gesetzgeb.  d.  KR.  B.  Th.  III  Bd.  IV  S.  199)
sagt  ausdrücklich:  „die  Anweisung  eines  bestimmten
Bezirkes,  in  welchem  sich  der  Beaufsichtigte  ausschließlich
  aufhalten  darf  (s.  g.  Konfinirung,  Verstrickung,
  Begränzung)  ist  nicht  zulässig.“  Eben
so  bestimmt  wird  die  Frage  verneint  von  Weis  in
seinem  Kommentar  zum  StGB.  S.  110  u.  111.
Ohne  Zweifel  ist  derselben  Ansicht  Edel,  wenn  er
a.  a.  O.  hervorhebt,  daß  im  Allgemeinen  das  Gesetz
  nur  Interdiktionsmaßregeln  gestatte,  um  den
Uebertreter  von  solchen  Orten  ferne  halten  zu  können,
  wo  dessen  Aufenthalt  besondere  Bedenken  erregt.
  Ebenso  sagt  Stenglein  in  seinem  Kommentar
  zum  StGB.  Bd.  J  S.  265,  daß  die  Polizeibehörde
  nie  eine  Freiheitsbeschränkung  in  Ansehung
der  Polizeiaussicht  auferlegen  dürfe,  welche  Art.  38
des  StEGB.  nicht  kennt.  Auch  Hocheder  in  seinem
  Kommentar  zum  StGB.  Bd.  I  S.  175  sagt,
es  sei  absolut  unzulässig,  anderweitige  Wirkungen
als  die  im  Art.  38  aufgeführten  mit  der  Polizeiaufsicht
  zu  verbinden.

Diese  Auffassung  rechtfertigt  sich  gewiß  vollkommen,
  obgleich  das  Gesetz  kein  ausdrückliches
Verbot  der  Konfinirung  enthält.  Denn  dieses
Verbot  ergibt  sich  nach  den  allgemeinen  Regeln
der  Interpretation  aus  dem  Wortlaute  des  Art.  38
Abs.  1  des  StGB.  Seiner  ganzen  Fassung  nach
will  dieser  eine  vollständige  Aufzählung  derjenigen
  Folgen  geben,  welche  die  Distriktspolizeibehörde
mit  dem  Ausspruche  der  Stellung  unter  Polizeiaufsicht
  verbinden  darf.  Da  nun  als  solche  zulässige
Folgen  nur  bezeichnet  sind  das  Verbot  des  Betretens
  gewisser  Bezirke  und  das  des  Aufenthaltes  in
ein  zelnen  bestimmten  Gemeinden,  so  folgt  hieraus
  von  selbst,  daß  ein  allgemeines  Verbot  des
Betretens  aller  Bezirke  außer  dem  Heimathsbezirke
  oder  aller  Gemeinden  außer  der  Heimathsge-*

