36  Stellung  unter  Polizeiaufficht.

meinde,  eine  Konfinirung  in  einen  einzigen  Bezirk
oder  eine  einzige  Gemeinde  nicht  mehr  statthaft  ist.  —
Dabei  dürfte  es  kaum  nothwendig  sein,  hervorzuheben,
  daß  die  Vorschrift  des  Art.  38  Abs.  1,  wonach
  der  Aufenthalt  in  der  Heimathsgemeinde  des
unter  Polizeiaussicht  Gestellten  diesem  nicht  verboten
werden  darf,  unserer  Auslegung  nicht  entgegensteht,
indem  dadurch  nur  die  Bestimmung  des  Heimathsgesetzes
  v.  J.  1825  8.  5  aufrecht  erhalten  ist,  daß
die  Heimath  den  Anspruch  auf  Wohnsitz  in  der
Gemeinde  unbedingt  gewährt,  während  nach  §.  6
dieses  Gesetzes  das  Recht,  sich  außer  seiner  Heimath
aufzuhalten,  nur  ein  bedingtes  ist.

Bei  den  Landtagsverhandlungen,  welche  über
die  hier  einschlägigen  Gesetzesartikel  statthatten,  war
durch  die  Fassung  der  Entwürfe,  welche  ohnehin  die
Konfinirung  ausschloß,  keine  Veranlassung  gegeben,
dies  noch  besonders  hervorzuheben.  Alle  Aeußerungen
  aber,  welche  bei  Berathung  der  Artikel  gemacht
wurden,  lassen  deutlich  entnehmen,  daß  man  keine
weiteren  Wirkungen  der  Polizeiaussicht  zulassen  wollte,
als  die  im  Gesetze  ausdrücklich  aufgeführten.  Es
wurde  insbesondere  mehrfach  betont,  wie  man  sich's
allgemein  angelegen  sein  lassen  sollte,  dem  Verbrecher,
  nachdem  er  seine  Strafe  verbüßt,  zu  einem
redlichen  Fortkommen  die  Hand  zu  bieten.  Die  Erfahrung
  spricht  jedoch  dafür,  daß  dies  für  den  Betreffenden
  in  seinem  Heimathsbezirke  in  der  Regel
gerade  am  allerwenigsten  möglich  ist.

Hienach  bedarf  es  weiterer  Ausführungen  darüber
  nicht,  daß  die  Ansicht  mancher  Distriktspolizeibehörden,
  es  stehe  ihnen  heute  noch  eben  so  wie
vordem  zu,  einen  Beaussichtigten  in  seinen  Heimathsort
  oder  in  den  Heimathsbezirk  zu  konfiniren,
  ihm  die  Entfernung  aus  dem  Wohnorte  bei
Tag,  oder  die  Ueberschreitung  der  Gränzen  des  Heimathsbezirkes
  zu  verbieten,  —  eine  durchaus  irrige,