Stellung  unter  Polizeiaufficht.  37

dem  Gesetze  direkt  zuwiderlaufende  ist.  Nur  darauf
sei  zum  Schlusse  noch  hingewiesen,  daß  nach  Art.
147  des  St  #B.  der  Bruch  der  Polizeiaufsicht  mit
Arrest  bis  zu  zwei  und  vierzig  Tagen  zu  beahnden
ist,  und  daß  in  Wiederholungsfällen  sogar  auf  Verwahrung
  in  einer  Polizeianstalt  erkannt  werden  kann,
—  so  daß  man  in  jedem  einzelnen  Falle  wohl  zunächst
  gründlich  die  Frage  in  Erwägung  ziehen  darf,
ob  wirklich  ein  Bruch  der  Polizeianfsicht  im  gesetzlichen
  Sinne  vorliegt!
W.  v.  L.

Nachschrift  des  Herausgebers.  Im  letzten
  Satze  hat  der  Herr  Einsender  eine  Frage  nur
angedeutet,  welche  eine  Besprechung  allerdings  verdient
  hätte.

Nach  dem  Inhalte  vorstehender  Ausführung  wird
wohl  kein  Zweifel  daran  übrig  bleiben:

1)  daß  eine  Strafe  gegen  den  nicht  ausgesprochen
  werden  kann,  welcher  seinen  Heimathsbezirk
überschreitet,  nachdem  ihm  nur  im  Allgemeinen  eröffnet
  war,  daß  er  unter  Polizeiaufsicht  gestellt  sei;

2)  daß  es  ungesetzlich  ist,  den  unter  Polizeiaufsicht
  Gestellten  zu  konfiniren,  ihm  den  Austritt
aus  dem  Heimathsbezirke  oder  das  Verlassen  des
Wohnortes  am  Tage  zu  untersagen.

Wie  hat  sich  nun  aber  der  Richter  zu  verhalten,
  wenn  ein  solches  gesetzwidriges  Verbot  dennoch
von  der  Distriktspolizeibehörde  erlassen  wurde,  und
der  Beaufsichtigte  demselben  zuwiderhandelt?!  —  Es
lassen  sich  darüber  zwei  Ansichten  aufstellen.

Für  die  erste  wäre  geltend  zu  machen,  daß
man  die  Kompetenz  der  Polizei  und  des  Gerichtes
genau  auszuscheiden  habe;  daß  das  Gesetz  im  Art.
38  Abs.  1  und  3  des  StGB.  nur  die  Polizeibehörde
  ermächtige,  die  einzelnen  Maßregeln  zu  bestimmen,
  welche  in  einem  gegebenen  Falle  Folge  der