38  Stellung  unter  Pollzelaufsicht.

Stellung  unter  Polizeiaufsicht  sein  sollen;  daß  es
daher  auch  nur  den  Polizeibehörden  zustehe,  die  Legalität
  und  Zweckmäßigkeit  der  einzelnen  Maßregel
zu  beurtheilen.  Auf  diesem  Wege  gelangt  man  zu  dem
Resultate,  dem  unter  Aufsicht  Gestellten  zwar  einen
Rekurs  !)  gegen  die  Konfinirung  an  die  der  Distriktspolizeibehörde
  vorgesetzte  Stelle  zu  gestatten,
die  Gerichte  aber  zur  Verhängung  der  im  Art.  147
des  St  GB.  angedrohten  Strafen  dann  für  verpflichtet
  zu  erachten,  wenn  der  Rekurs  gegen  die  Konfinirung
  nicht  ergriffen  wurde  oder  wenn  der  Rekurs
(was  jedoch  kaum  vorkommen  dürfte)  verworfen
wurde.  —  Für  diese  Ansicht  könnte  man  sich  etwa
noch  auf  die  verschiedene  Fassung  der  Art.  147  und
148  des  St  G.  berufen,  da  im  Art.  147  nur  vom
Zuwiderhandeln  gegen  die  zum  Vollzuge  der  Polizeiaufsicht
  „von  der  Distriktspolizeibehörde  gegebenen
Vorschriften“  die  Rede  ist,  während  Art.  148  von
der  Zuwiderhandlung  gegen  Anweisungen  sprecht,
welche  von  der  zuständigen  Polizeibehörde  „auf
Grund  bestehender  gesetzlicher  Bestimmun-=gen“
  ertheilt  sind.  Per  argumentum  a  contrario
  könnte  man  hieraus  abnehmen  wollen,  daß  im
Falle  des  Art.  148  der  Nichter  die  Gesetzmäßigkeit
der  Anweisung  zu  prüfen  habe,  im  Falle  des  Art.
147  aber  nicht.

Eine  andere  Ansicht  stellt  Weis  auf,  welcher
a.  a.  O.  S.  375  zu  Art.  147  sagt:

1)  Edel  a.  a.  O.  S.  91  scheint  einen  solchen  Rekurs
für  unzulässig  zu  balten.  Allein  daraus,  daß  das
Gesetz  von  Rechtsmitteln  gegen  die  Verfügungen  der
Distriktspolizeibebörden  schweigt,  dürfte  sich  die  Unzulässigkeit
  derselben  nicht  folgern  lassen.  Die  Zulässigkeit
  entscheidet  sich  eben  nach  den  allgemeinen
Bestimmungen  über  die  Rechtomittel  in  Poligzeisachen,
und  diese  dürften  der  Zulässigkeit  eines  Rekurses
an  die  Kreisregterung  nicht  entgegenstehen.