Stollung  unter  Polizeiaufficht.  39

„Außerdem  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  das  Gericht,
welches  über  eine  nach  Art.  147  strafbare  Zuwiderhandlung
zu  entscheiden  bat,  nicht  nur  berechtigt,  sondern  ouch
verpflichtet  ist,  die  Gesetzmäßigkeit  der  von  der  Polizeibebsrde
  erlassenen  Verfügungen  nach  Maßgabe  der
desfallfigen  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  prüfen,  und  daß
es  demzufolge  den  Beschuldigten  freisprechen  muß,  wenn  es
die  gegen  denselben  erlassenen  Verfügungen  für  ungeseplich
bält,  daß  ihm  aber,  falls  die  Polizeibehörde  zur  Erlassung.
der  betreffenden  Verfügungen  gesetzlich  befugt  war,  keinerlei
weitere  Kognition  über  die  Zweckmäßigkeit  dieser  Verfügungen
  zusteht.“

In  gleicher  Weise  spricht  sich  Stenglein
a.  a.  O.  Bd.  II  S.  98  aus.

Der  Herausgeber  glaubt  der  Ansicht  von  Weis
und  Stenglein  sich  anschließen  zu  müssen.

Die  oben  speziell  in  Bezug  auf  Art.  147  und
die  Konfinirung  gestellte  Frage  läßt  sich  allgemein
aufwerfen  und  so  formuliren:  „Sind  die  Gerichte
befugt,  die  Gesetzmäßigkeit  und  Zweckmäßigkeit  polizeilicher
  und  administrativer  Verfügungen  zu  prüfen,
  wenn  der  Inhalt  einer  solchen  Verfügung  auf
den  Thatbestand  eines  Verbrechens,  Vergehens  oder
einer  Uebertretung  von  Einfluß  ist?“

Diese  Frage  wird,  —  soferne  nicht  bei  einzelnen
gesetzlichen  Bestimmungen  ein  anderer  Wille  des  Gesetzgebers
  aus  allgemeinen  Interpretationsregeln  sich
ergibt,  —  unbedenklich  zu  verneinen  sein  begüglich
der  Prüfung  der  Zweckmäßigkeit  der  Verfügung.
Eine  Prüfung  der  Zweckmäßigkeit  der  administrativen
  oder  polizeilichen  Verfügung  wäre  gewiß  ein
Uebergriff  in  eine  fremde  Kompetenzsphäre.

Was  dagegen  die  Gesetzmäßigkeit  betrifft,
so  wird  man  unterscheiden  müssen  zwischen  absolut
und  nur  relativ  gesetzwidrigen  Verfügungen.

Eine  absolut  gesetzwidrige  Verfügung  wird  überall
  da  anzunehmen  sein,  wo  gar  kein  Gesetz  existirt,
welches  die  Administrativ=  oder  Polizeibehörde  zu'