40  Stellung  unter  Polizetausfslcht.

einer  Verfügung  fraglicher  Art  ermächtigt,  gewiß
also  auch  da,  wo  das  Gesetz  eine  Verfügung  gewisser
  Art  geradezu  verbietet.  Im  Gegensatze  hiezu
möchte  ich  relativ  gesetzwidrige  Verfügungen  diejenigen
  nennen,  zu  deren  Erlassung  zwar  eine  allgemeine
  gesetzliche  Ermächtigung  besteht,  welche  aber
dem  Gesetze  insoferne  zuwiderlaufen,  als  dessen  allgemeine
  Norm  auf  den  einzelnen  Fall  unrichtig  angewendet
  wurde.

Mag  man  nun  auch  darüber  streiten,  ob  der
Richter  die  relative  Gesetzwidrigkeit  zu  beanstanden
  befugt  sei,  so  wird  man  doch  denselben  niemals
zwingen  dürfen,  eine  absolut  gesetzwidrige  Verfügung
  für  gesetzlich  zu  erklären,  ein  Strafurtheil  darauf
  zu  bauen.

Daß  aber  das  Gesetz  den  Polizeibehörden  keine
Befugniß  zur  Konfinirung  einräumt,  daß  die  Konfinirung
  geradezu  vom  Gesetze  verboten  ist,  wird
wohl  nicht  zu  bestreiten  sein.  Wer  ein  Verbot  übertritt,
  welches  zu  erlassen  dem  verbietenden  Subjekte
selbst  vom  Gesetze  verboten  ist,  der  begeht  überhaupt
keine  strafbare  Handlung,  kann  also  dem  Art.  147
nicht  verfallen.

Durch  die  Beurtheilung  aber,  ob  ein  Gesetz
eine  gewisse  Verfügung  im  Allgemeinen  gestattet  oder
verbietet,  greift  der  Richter  auch  nicht  in  die  Kompetenz
  der  Polizei  über.  Denn  die  Frage  nach  der
Existenz  eines  Gesetzes  oder  einer  einzelnen  gesetzlichen
  Bestimmung  ist  keine  Privatbefugniß  der  Administration
  oder  Polizei,  sondern  ein  allgemeines
Attribut  jeder  Obrigkeit,  welche  Gesetze  anzuwenden
  hat.

Die  gegentheilige  Meinung  kann  auch  nicht
durch  das  oben  angeführte  argumentum  a  contrario
  aufrecht  erhalten  werden.  Abgesehen  davon,
  daß  diese  Art  der  Beweisführung  überhaupt
eine  unzuverlässige  ist  und  nur  in  seltenen  Fällen