Stellung  unter  Polizeiaufsicht.  41

zu  einem  sicheren  Interpretationsresultate  führt,  so
darf  man  auch  die  Art.  147  und  148  nicht  in  eine
prinzipielle  Gegenüberstellung  bringen.  Wollte  man
dieses,  so  müßte  man  aus  den  im  Art.  147  stehenden
  Worten:  „außer  Nothfällen“  auch  folgern,  daß
ein  Nothfall  gegen  die  Strafe  des  Art.  148  nicht
schütze,  wogegen  Weis  a.  a.  O.  S.  376  o.  mit
Recht  protestirt.

Die  Art.  147  und  148  ergänzen  sich  vielmehr
gegenseitig,  und  wie  man  vollkommen  im  Rechte
ist,  wenn  man  den  Art.  148  durch  die  Worte:
„außer  Nothfällen“  —  des  Art.  147  ergänzt,  so
darf  man  auch  gewiß  die  Worte  des  Art.  148:  „auf
Grund  bestehender  gesetzlicher  Bestimmungen“  —  in
den  Art.  147  hinüberziehen.

Die  hier  vertheidigten  Grundsätze  dürften  auch
der  Praxis  des  obersten  Gerichtshofes  entsprechen.
Derselbe  war  zwar  noch  nicht  in  dem  Falle,  sich  über
die  Zulässigkeit  der  Konfinirung  auszusprechen  2),
aber  die  Gründe,  welche  er  bei  einer  Prüfung  der
Anwendung  des  Art.  148  5)  entwickelte,  lassen  entnehmen,
  daß  derselbe  den  Richter  für  vollkommen
befugt  hält,  zu  prüfen,  ob  die  polizeiliche  Verfügung
  nicht  absolut  gesetzwidrig  sei.

St.

:)  In  dem  in  der  Zeitschr.  f.  Gesetzg.  u.  Rpfl.  Bd.  XI
Abtb.  f.  Strafr.  S.  218  f.  referirten  Falle  war  eine
Konfinirung  zwar  angeordnet,  diese  Anordnung  aber
nicht  übertreten,  sondern  die  Uebertretung  betraf  nur
das  daneben  hergehende  Verbot  des  Besuches  gewisser
  Wirthsbäuser.

2)  A.  a.  O.  Bd.  X  S.  481.