42  Aemterkumulation.  Richteramtobefoldung.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Payern
rechte  des  Uheines.

1.

Die  Staatsregierung  kann  einem  Beamten,  welchem  zwei

Richterämter  übertragen  waren,  wenn  er  von  einem  derselben

  in  Folge  organischer  Veränderungen  enthoben  wird,

den  Gehalt  des  eingezogenen  Richteramtes  in  den  Gehalt

des  anderen  einrechnen,  soferne  dadurch  keine  Verminderung
des  Gesammtgehaltes  entsteht.

Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XI  S.  37;  Bd.  XV  S.  191;  Bd.  XIXIV
S.  166.

Der  Appellationsgerichtsrath  X.  wurde  im  Jahre
1860  auf  sein  Ansuchen  unter  Belassung  seines  damaligen
  Gehaltes  von  jährlich  2000  fl.  zum  Direktor
  eines  Bezirksgerichtes  berufen  und  demselben
auch  die  Stelle  als  Vorstand  des  bei  diesem  Bezirksgerichte
  bestehenden  Wechselappellationsgerichtes
mit  dem  damit  verbundenen  jährlichen  Funktionsgehalte
  von  400  fl.  übertragen.

In  Folge  des  Gesetzes  über  die  Gerichtsverfassung
  von  1861  bestimmte  eine  zum  Vollzuge  desselben
  erlassene  k.  Verordnung  vom  20.  Febr.  1862
S.  14  Abschn.  III  Ziff.  1  im  Anschlusse  an  §.  6
des  Finanzgesetzes  von  1861:  als  Jahresbesoldungen
  hätten  die  Direktoren  bei  den  Bezirksgerichten
in  drei  Besoldungsklassen  je  2200,  2000  und  1800  fl.
zu  beziehen.  In  F.  39  derselben  Verordnung  wurden
  die  bei  den  Appellations=  und  Bezirksgerichten
bisher  angestellten  Richter,  insoweit  nicht  anders
verfügt  werde,  in  ihren  bisherigen  Stellen  und  Bezügen
  bestätigt;  der  folgende  §.  40  fügte  jedoch  die
Beschränkung  bei,  sowohl  die  Einreihung  der  richterlichen
  Beamten  in  die  verschiedenen  Besoldungsklassen,
  als  auch  das  Vorrücken  in  die  eröffneten
Stellen  erfolge  nach  dem  Dienstalter,  sei  aber  durch