Aemterkumulation.  Richteramtsbesoldung.  43

die  Würdigkeit  der  betreffenden  Beamten  bedingt
und  von  der  k.  Genehmigung  abhängig.  Eine  k.
Verordnung  vom  19.  April  1862  erklärte  endlich
vom  1.  Juli  dess.  Is.  an  alle  bisherigen  Handelsund
  Wechselgerichte  beider  Instanzen  für  aufgelöst.

In  Anwendung  dieser  verschiedenen  Normative
erfolgte  eine  allerhöchste  Entschließung  vom  28.  Mai
1862  über  die  Besetzung  der  Bezirksgerichte,  wodurch
  X.  zum  Direktor  des  Bezirksgerichtes,  an
welchem  er  biöher  schon  angestellt  war,  mit  einer
jährlichen  Besoldung  von  2200  fl.  und  einem  Mehrbezuge
  von  200  fl.  ernannt  wurde.  Am  Schlusse
war  bestimmt,  etwaige  einzelnen  Beamten  aus  früheren
  Dienstverhältnissen  zustehende  Bezüge  seien
vom  1.  Juli  an  bis  zu  dem  Betrage  des  nunmehr
verliehenen  Gehaltes  oder  Bezuges  eingezogen.  —
Durch  ein  allerhöchstes  Signat  vom  25.  Juni  1862
wurde  noch  das  an  fraglichem  Be  zirksgerichte  neu
geschaffene  Handelsgericht  mit  dem  Bezirksgerichtsdirektor
  X.  als  Vorstand  besetzt.

Der  Lettere  bezog  den  ihm  hienach  eingewiesenen
  Gesammtgehalt  von  2400  fl.,  übereinstimmend
  mit  der  Summe  seiner  früheren  Bezüge,
die  letzten  sechs  Monate  des  Jahres  1862  über
und  noch  im  Jannar  1863  ohne  Widerrede.  Im
Februar  des  letztgenannten  Jahres  wurde  aber  Direktor
  X.  auf  sein  Ansuchen  wegen  Krankheit  und
dadurch  begründeter  Funktionsunfähigkeit  auf  die
Dauer  eines  Jahres  in  den  Ruhestand  versetzt,  aus
dem  er  seither  nicht  wieder  in  die  Aktivität  zurücktrat.
  In  Folge  hievon  setzte  die  zuständige  Regierungsfinanzkammer
  dessen  Ruhegehalt,  gleich  seinem
bisherigen  Aktivitätsgebalte,  ohne  Abzug  auf  2400  fl.
fest;  eine  hiegegen  geführte  Beschwerde  wurde  durch
eine  Entschließung  des  k.  Finanzministeriums  als.
unbegründet  zurückgewiesen.

Nun  erhob  Direktor  K.  gegen  den  k.  Fiskus