44  Aemterkumulation.  Richteramtsbesoldung.

eine  Klage.  worin“  Lerstibe,  gestützt  auf  Tit.  VIII
§.  3  der  Verf.-Urk.,  die  §§#.  4,  18  und  23  des
Ediktes  über  die  Verhältsse  der  Staatsdiener,  Beil.
IX  zur  Vll.  und  seine  Ernennung  zum  Bezirksgerichtsdirektor
  mit  2200  fl.  Besoldung,  dann  die  Unwiderrfichkeit
  seines  früheren  Funktionsgehaltes  als
gerichtsdirektor,  die  Bitte  stellte,
das  k.  Aerar  zu  verurtheilen,  ihm  vom  1.  Juli  1862
an  einen  jährlichen  Gehalt  von  2600  fl.,  den  er  bis
zur  Wiederanstellung  mit  gleicher  Besoldung  als
Ruhegehalt  zu  beziehen  habe,  auszubezahlen,  mit
Zinsen  von  den  Rückständen  und  mit  Kosten.  Von
dieser  Klage  wurde  der  k.  Fiskus  in  allen  Instanzen
gleichförmig  entbunden,  und  diese  Entscheidung  vom
obersten  Gerichtshofe  motivirt,  wie  nachsteht:
1)  Kläger  bezog  in  seiner  verbundenen  Eigenschfte
  als!  Direktor  des  Bezirksgerichtes  und  des
#sgerichtes  bis  zum  1.  Juli  1862
*  Gesammtgehalt  von  2400  fl.  Dieser  wurde
ihm  bei  den  Aenderungen,  die  in  der  Gerichtsverfassung
  vom  genannten  Tage  an  eintraten,  auf's  Neue
verliehen  und  auch  bei  seiner  im  Februar  1863  erfolgten
  Quieszirung  als  Ruhegehalt  belassen;  derselbe
  hat  daher  gleich  von  vorneherein  keinen  hörbaren
  Grund,  sich  über  eine  rechtswidrige  Verkürzung
  in  seinem  dienstlichen  Einkommen  zu  beklagen.
Mag  derselbe  früher  eine  oder  zwei  Stellen  bekleidet
  haben,  auf  der  einen  schon  durch  die  neue  Gerichtsverfassung
  in  Ruhestand  versetzt  worden  sein
oder  nicht,  mag  an  die  Stelle  eines  Vorstandes  des
Wechselappellationsgerichtes  die  als  Vorstand  des
Handelsgerichtes  getreten  sein,  die  Bezüge  jener
Dienste  bildeten  bis  zum  1.  Juli  1862  den  Gesammtgehalt
  eines  Richters,  der  ihm  nicht  entzogen
werden  konnte  und  auch  vor  wie  nach  seiner  Quieszenz
  ungeschmälert  verblieb.  Niemand  zog  aus  der
Bezeichnung  der  400  fl.  von  1860  als  Funktions=