Aemterkumulation.  Richteramtsbesoldung.  45

gehalt  die  Folgerung,  daß  er  widerruflich  sei,  sondern
  nur  die  ganz  richtige,  weil  durch  kein  Gesetz
ausgeschlossene,  daß  er  der  Umwandlung  und  Einrechnung
  in  einen  erhöhten  Dienstgehalt  der  Aktivität
  fähig  sei.

2)  Umsonst  bemüht  sich  Kläger,  seinen  ordentlichen
  Gehalt  als  Bezirksgerichtsdirektor  zu  2000  fl.
und  den  ihm  verliehenen  Funktionsgehalt  als  Vorstand
  des  Wechselapp  gerichtes  auseinander
zu  halten,  um  darzulegen,  mit  dem  ersten  sei  er  in
die  höhere  Besoldungsklasse  von  2200  fl.  verordnungsmäßig
  vorgerückt,  der  letztere  ihm  aber  dafür
gegen  den  Wortlaut  des  Ediktes  Beil.  IX  zur  Vll.
zur  Hälfte  eingezogen  worden,  so  daß  ihm  das  mit
der  einen  Hand  Gegebene  sofort  mit  der  anderen
Hand  wieder  genommen  worden  sei.  Nicht  der  Namen,
  sondern  die  Sache  selbst  und  vor  Allem  die
Syummen  der  Bezüge  sind  hiebei  entscheidend  für
die  Haltbarkeit  seiner  Ansprüche.  Wie  das  k.  Appellationsgericht
  bereits  ganz  treffend  anführte  und
im  §S.  40  der  k.  Verordnung  vom  24.  Febr.  1862
klar  ausgesprochen  ist,  bewirkt  sich  die  Vorrückung
in  eine  höhere  Besoldungsklasse,  wenn  die  letztere
auch  durch  das  Dienstalter  begründet  erscheint,  nicht
von  selbst,  sondern  erst  durch  eine  königliche  Verleihung,
  wobei  die  billigsten  Erwartungen  nicht  die
Stelle  eines  verfolgbaren  Rechtes  vertreten  können.

Der  Umstand,  daß  in  dem  allerhöchsten  Reskripte
  vom  28.  Mai  1862,  welches  die  jährliche
Besoldung  des  Klägers  auf  2200  fl.  und  200  fl.
Mehrbezug  feststellte,  am  Schlusse  die  zweite  Hälfte
seines  früheren  Funktionsgehaltes  eingezogen  wurde,
läßt  sich  nicht  von  ferne  in  den  Betracht  einer  Beraubung
  stellen,  sondern  war  bloß  ein  Hilfsmittel,
das  Rechnungswesen  des  Finanzhaushaltes  in  übersichtlicher
  Ordnung  zu  erhalten.  Dasselbe  Reskript