46  Aemterkumulation.  Richteramtsbesoldung.

konnte  sich  der  Fassung  bedienen,  dem  Direktor  X.
werde  mit  Einrechnung  seines  bisherigen  Funktionsgehaltes
  zu  400  fl.  ein  Gesammtgehalt  als  Vorstand
des  Bezirksgerichtes  zu  2400  fl.  verliehen;  dann
hätte  die  jetzt  hervorgesuchte  Schwierigkeit  keinen
Wechselfall  einer  günstigen  Lösung  für  den  Kläger
dargeboten.  Wenn  die  Regelung  des  neuen  Gehaltes
  für  den  Direktor  des  Bezirksgerichtes  in  anderen
  Ausdrücken,  aber  auf  dieselbe  Summe,  erfolgte,
so  kann  derselbe  diese  Wortstellung  nicht  ausbenten,
um  sich  daraus  nicht  zustehende  und  ihm  nie  zugedachte
  Rechte  auf  eine  Erhöhung  seines  Gesammtgehaltes
  herzuleiten.

3)  Nach  Vorschrift  der  §§.  25—27  des  Ediktes
  über  die  Verhältnisse  der  Staatsdiener,  Beil.  IX
zur  Vll.,  bleibt  ein  Staatödiener,  welcher  in  Folge
einer  organischen  Verfügung  in  Quieszeuz  gesetzt
wurde,  verbunden,  der  Berufung  in  eine  seiner  vorigen
  Diensteskategorie  angemessene  Aktivität  zu  folgen,
  und  er  hat  für  diese  Zeit  den  Gesammtgehalt
seiner  vorigen  Stelle  zu  beziehen.  Der  in  Onieszenz
  versetzte  Vorstand  des  Wechselappellationsgerichtes
  konnte  daher  als  Bezirkögerichtsdirektor  mit
seinem  früheren  Gesammtgehalte  reaktivirt  werden,
da  beide  Diensteskategorieen  ganz  gleichartig  sind
und  das  verschiedene  Instanzenverhältniß  für  die
Natur  der  Dienstleistung  weit  in  den  Hintergrund
zurücktritt.  Um  so  mehr  stand  der  k.  Staatsregierung
  frei,  den  früheren  Funktionsgehalt  des  Klägers
als  Vorstand  des  Handelsappellationsgerichtes,  an
dessen  Nichtentziehbarkeit  Niemand  zweifelte,  demselben
  in  den  Gehalt  seiner  neuen  oder  bisherigen
Stelle  mit  einzurechnen,  zumal  sein  Dienst  als  Direktor
  des  Bezirksgerichtes  ganz  derselbe  blieb  und
ihm  nur  die  besonderen  Verrichtungen  als  Vorstand
des  aufgelösten  Handelsappellationsgerichtes  erlassen
wurden,  dessen  Lage  daher  weder  in  Ansehung  der