Bayer.  LR.  Th.  III  Kap.  III  K.  13  Nr.  3  und  6.  47

Erträgnisse  noch  der  Last  seines  Dienstes  zu  seinem
Nachtheile  verändert  wurde.
O  Erk.  v.  21.  Nov.  1864  Rr.  1166%½%
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2.

Zuwendungen  einer  Mutter  an  ihr  außereheliches  Kind,  zu
welchen  deren  eheliche  Kinder  eingewilligt  haben,  können
von  diesen  nicht  angefochten  werden.

Vgl.  Bd.  XXIX  S.  221  und  S.  427.

Eine  Wittwe  hatte  mit  ihren  drei  ehelichen
Kindern  und  einem  unehelichen  Sohne  einen  Vertrag
  abgeschlossen  und  gerichtlich  errichtet,  wonach
ein  ehelicher  Sohn  das  elterliche  Anwesen  übernahm
und  dagegen  verschiedene  Herauszahlungen  sowohl
an  die  ehelichen  Geschwister,  als  auch  an  den  außerehelichen
  Sohn  seiner  Mutter  versprach.

Als  der  Letztere  nach  dem  Tode  der  Mutter  gegen
den  Gutsübernehmer  zwei  Klagen  auf  Zahlung  der  stipulirten
  Beträge  erhob,  brachte  Beklagter  die  Einreden
vor,  die  Zuwendungen  seien  nach  dem  bayer.  LR.
Th.  III  Kap.  III  §.  13  Nr.  3  und  6  nichtig.  Diese
Einreden  wurden  von  den  beiden  oberen  Instanzen
verworfen,  und  diese  Entscheidungen  durch  die  Ausführung
  begründet,  das  Gesetz  verbiete  zwar  den  Eltern,
  ihren  außerehelichen  Kindern  Zuwendungen  zum
Nachtheile  der  ehelichen  zu  machen,  nicht  aber  den
ehelichen  Kindern,  ihnen  zugefallene  oder  in  Aussicht
stehende  Vermögenstheile  ihren  außerehelichen  Halbgeschwistern
  zu  überlassen.  Im  vorliegenden  Falle
lägen  aber  keine  einseitigen  Zuwendungen  der  Mutter
vor,  sondern  die  Vertragsbestimmungen  seien  als
Zuwendungen  der  ehelichen  Kinder  an  den  außerehelichen
  Sohn  aufzufassen,  welche  von  dem  gesetzlichen
  Verbote  nicht  betroffen  werden.

OAGErkenntnisse  v.  6.  Dez.  1864  RMr.  4%%
und  526⅛;.