48  Verjährung  des  Paulianischen  Rechtemittels.

3.

Verlährung  des  Paulianischen  Rechtsmittels.
Vgl.  Bd.  IX  S.  211,  Bd.  XIX  S.  48.

Hierüber  sagen  die  Entscheidungsgründe  eines
oberstrichterlichen  Erkenntnisses:

„Revident  meint,  daß  die  von  der  Kreditorschaft
  seinen  für  sich  und  seine  Familie  liquidirten
Forderungen  entgegengesetzte  exceptio  Pauliana  unwirksam
  sei,  weil  sie  bereits  verjährt  sei.  Wenn
auch  die  Reseissionsklage  in  einem  Jahre  verjährt,
so  kann  diese  Verjährungszeit,  welche  ein  tempus.
utile  ist,  erst  von  der  Zeit  an  zu  laufen  beginnen,
wo  diese  actio  oder  exceptio  geboren,  also  erst,
wenn  ausgemittelt  ist,  daß  eine  Verkürzung  der
Gläubiger  stattgefunden  hat.  —  Der  Vertrag,
worin  der  Keim  zur  Beschädigung  der  Gläubiger
des  Gantirers  liegt,  wurde  zwar  schon  am  14.  Nov.
1859  geschlossen,  die  Gläubiger  erhielten  davon  aber
erst  Kenntniß,  als  nach  ausgebrochener  Gant  der
nunmehrige  Revident  denselben  am  I.  Ediktstage
vorlegte  und  aus  ihm  Forderungen  zum  offenbaren
Nachtheile  der  übrigen  Gläubiger  geltend  machte,
und  diese  haben  denn  auch  nicht  unterlassen,  diesen
Vertrag  am  II.  Ediktstage  mit  der  exceplio  Pauliana
  zu  bekämpfen.  Von  einer  Verjährung  dieses
Rechtsmittels  kann  daher  keine  Rede  sein.“

OAGE.  vom  24.  Okt.  1864  RNr.  10826  5/80.
77.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.