Samstag  den  18.  Hebr.  1865.  30.  Jahrgang.  N  4.
Dr.  J.  A.  PFeuffert'z
Blätter  für  RKechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Kaus  und  Verkauf  der  Früchte  aul  dem  Halme.  —  Begriff  der  Berelcherung
  dlspositlonsunsäbiger  Personen.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofee  für  Bayern
rechte  des  Uheines.

1.
Kauf  und  Verkauf  der  Früchte  auf  dem  Halme.
Ugl.  Bd.  II  S.  47.

Nach  einer  außergerichtlichen  Vertragsurkunde
vom  24.  Juni  1863  hatte  D.  R.  das  auf  2  Aeckern
ausstehende  Getreide  an  Korn  und  Weizen  an  V.  F.
ohne  Gewährleistung  für  das  Wachsthum  um  700  fl.,
Martini  1863  zahlbar,  verkauft.  Die  Weigerung
des  Käufers,  den  Vertrag  zu  erfüllen,  veranlaßte
den  Verkäufer,  Klage  gegen  denselben  zu  erheben,
zu  deren  Begründung  angeführt  wurde,  daß  die  Verordnung
  vom  13.  Juni  1817,  den  Verkauf  des  Getreides
  auf  dem  Halme  oder  auf  der  Wurzel  betr.,
dem  Klaganspruche  nicht  entgegenstehe,  weil  die  volkswirthschaftlichen
  Verhältnisse,  unter  deren  Einfluß
diese  Verordnung  erlassen  worden  sei,  sich  geändert
hätten,  und  daß  insbesondere  durch  die  neue  Gesetzgebung
  im  Gebiete  des  Strafrechtes  und  des  Polizeirechtes,
  dann  durch  das  Gesetz  über  Einführung
der  neuen  Gesetzbücher  und  durch  die  gemäß  §.  83
der  Gewerbsinstruktion  erfolgte  Freigebung  des  Ge-Neue

  Folge  X.  Band.