50  Kauf  und  Verkauf  der  Früchte  auf  dem  Halme.

treidehandels  die  Verordnung  vom  J.  1817  außer
Wirksamkeit  gesetzt  worden  sei.

Die  Frage,  ob,  wie  der  Kläger  behauptete,
die  VO.  v.  13.  Juni  1817  aufgehoben  sei  oder
ob  derselben,  wie  der  Beklagte  dagegen  erklärte,
fortdauernde  Giltigkeit  zukomme,  bildete  den  Hauptgegenstand
  der  Streitverhandlungen.

Durch  Erkenntniß  des  Gerichtes  I.  Instanz  v.
3.  Mai  1864  wurde  der  beklagte  Käufer  von  der
Klage  entbunden;  in  II.  Instanz  dagegen  wurde
durch  Erkenntniß  vom  16.  Juli  1864  dem  klagenden
  Verkäufer  der  Beweis  des  seiner  Klage  zu
Grunde  gelegten  mit  dem  Beklagten  abgeschlossenen
Kaufvertrages  aufgelegt;  auf  die  Revision  des  Beklagten
  wurde  oberstrichterlich  erkannt,  daß  es  bei
dem  erstrichterlichen  Erkenntnisse  v.  3.  Mai  1864  zu
belassen  sei.

Die  Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes
beruht  auf  folgenden  Gründen:

Das  beweisauflegende  Erkenntniß  der  II.  Inst.
ist  von  der  Erwägung  ausgegangen,  daß  die  Verordnung
  v.  13.  Juni  1817  keine  Anwendung  mehr
finden  könne,  weil  dieselbe  in  Folge  des  Art.  2  des
Gesetzes  vom  10.  *  1861,  die  Einführung  des
Polizeistrafgesetzbuches  betr.,  so  wie  in  Folge  des
Art.  209  des  Polizeistrafgesetzbuches  und  in  Folge
des  Art.  83  der  Instruktion  zum  Vollzuge  des  Gewerbsgesetzes
  als  gänzlich  aufgehoben  zu  betrachten
  sei.

1)  Es  kann  keinem  gegründeten  Zweifel  unterliegen,
  daß  in  der  Verordnung  vom  J.  1817  Bestimmungen
  getroffen  worden  sind,  welche  theils
dem  Civilrechte  theils  dem  Polizeistrafrechte  angehören.


a)  Daß  Käufe  und  Verkäufe  von  Getreide
Rechtsgeschäfte  sind,  welche  dem  Privatrechte  angehören,
  kann  nicht  zweifelhaft  sein.  Denn  die  Sache,