Kauf  und  Verkauf  der  Früchte  auf  dem  Halme.  51

welche  den  Gegenstand  des  Vertrages  ausmacht,
kann  die  Natur  des  Cibvilrechtsgeschäftes  nicht  ändern.
  Wird  die  Eingehung  eines  Kaufes  oder  Verkaufes
  gewisser  Gegenstände  von  dem  Gesetzgeber
mit  der  Bestimmung  untersagt,  daß  das  eingegangene
  Rechtsgeschäft  nichtig  und  ungiltig  sei,  so  hat
diese  Bestimmung  die  Natur  eines  Prohibitivgesetzes,
durch  welches  der  Privatwillkür  Schranken  gesetzt
werden;  die  Außerachtlassung  des  Verbotes  hat  die
Nichtigkeit  der  betreffenden  Handlung  zur  Folge.
Im  Cidilrechte  ist  in  vielen  Fällen  der  Rechtsnachtheil
  der  Ungiltigkeit  des  Rechtsgeschäftes  angedroht;
die  Androhung  eines  solchen  Rechtsnachtheiles  ist
auch  in  der  erwähnten  Verordnung  erfolgt.  Im
Art.  IV  ist  vorgeschrieben:  alle  Verabredungen  und
Verträge,  welche  den  Bestimmungen  des  Art.  II
(in  welchem  die  rechtswidrigen  Geschäfte  speziell  bezeichnet
  sind)  zuwiderlaufen,  sind  nichtig  und  ungiltig.
  Im  Art.  IX  ist  bestimmt:  in  Folge  dieser
Verordnung  werden  alle  vor  Publikation  derselben
abgeschlossenen  Käufe  und  Verkäufe  der  Art  als  nichtig
  erklärt.

In  der  früheren  Verordnung  vom  30.  Januar
1813  war  nur  die  Bestimmung  enthalten:  der  Verkauf
  des  Getreides  auf  dem  Halme  oder  Wurzel
wird  bei  einer  Strafe  von  5  bis  50  fl.  für  den
Käufer  ausdrücklich  verboten.

Der  Umstand,  daß  das  Verbot  des  Kaufes
und  Verkaufes  des  Getreides  auf  Halm  oder  Wurzel
  unter  Androhung  des  Rechtsnachtheiles  der  Nichtigkeit
  in  einer  Verordnung  ausgesprochen  wurde,
vermag  die  Natur  dieser  civilrechtlichen  Bestimmung
nicht  zu  ändern.  Denn  diese  Verordnung  ist  vom
Landesherrn  als  unbeschränkten  Gesetzgeber  vor  dem
Erscheinen  der  Verfassungsurkunde  erlassen  worden,
und  hat  daher  auch  die  Giltigkeit  eines  Gesetzes.

Schon  in  dem  bayerischen  Landrechte  Th.  IV