52  Kauf  und  Verkauf  der  Früchte  auf  dem  Halme.

Kap.  IV  F.  4  Nr.  7  ist  die  Vorschrift  enthalten:
„so  lange  das  Getreide  noch  auf  der  Wurzel  steht,
darf  man  dasselbe  nicht  kaufen  oder  verkaufen,  sondern
  der  Kauf  ist  null.“  Diese  landrechtliche  Bestimmung
  ist  in  der  VO.  vom  13.  Juni  1817  erneuert
  und  durch  die  Bekanntmachung  im  Regierungsblatte
  auch  für  die  übrigen  Provinzen  zum  geltenden
  Gesetze  gemacht  worden.  Die  Zuständigkeit
der  Gerichte,  über  die  Giltigkeit  oder  Ungiltigkeit
solcher  Kaufverträge  zu  erkennen,  ist  nicht  zu  beanstanden.


b)  Dem  Gesetzgeber  schien  aber  die  Androhung
des  Rechtsnachtheiles  der  Nichtigkeit  solcher  Verträge
  noch  kein  genügend  wirksames  Mittel  zu  sein,
um  von  Eingehung  derselben  abzuhalten,  sondern  es
wurde  nebenbei  auch  noch  die  Verurtheilung  der  Zuwiderhandelnden
  in  Geld=  und  Polizeiarreststrafen
in  den  Art.  V,  VI,  VII  und  VIII  angedroht.  Dieser
  Theil  der  Verordnung  gehört  zweifellos  in  das
Gebiet  der  Polizeistrafgesetzgebung.

Daß  in  vielen  Verordnungen  älterer  Zeit  eivilrechtliche
  und  polizeiliche  Bestimmungen  gleichzeitig
nebeneinander  enthalten  sind,  ist  eine  bekannte  Sache.
Mehrfache  Belege  für  das  Dasein  solcher  gemischten
Verordnungen  finden  sich  insbesondere  in  den  deutschen
  Reichsgesetzen.  Auch  in  den  Gesetzen  der  neueren
  Zeit  kommen  bivilrechtliche,  administrative  und
polizeiliche  Vorschriften  nebeneinander  vor.  Als  Beispiele
  können  die  Gesetze  v.  4.  Juni  1848  über  die
Aufhebung  der  standes=  und  gutöherrlichen  Gerichtsbarkeit
  und  die  Aufhebung,  Fixirung  und  Ablösung
der  Grundlasten,  vom  28.  Mai  1852  über  die  Benützung
  des  Wassers,  vom  gleichen  Tage  über
Ausübung  und  Ablösung  des  Weiderechtes  auf  fremdem
  Grund  und  Boden,  so  wie  das  Forstgesetz  angeführt
  werden.

2)  Das  vom  k.  Appell.-Gerichte  in  Bezug  ge-