Kauf  und  Verkauf  der  Früchte  auf  dem  Halme.  53

nommene  Einführungsgesetz  v.  10.  Nov.  1861  enthält
  im  Art.  2  die  Vorschrift:  mit  dem  1.  Juli
1862  verlieren  alle  dermal  geltenden  Bestimmungen,
  deren  Uebertretung  bisher  unter  Strafe
bedroht  war,  soweit  sie  nicht  als  fortbestehend  bezeichnet
  sind,  ihre  Giltigkeit  und  Wirksamkeit.

Unter  den  in  diesem  Art.  Nr.  1  bis  10  aufgeführten
  Gesetzen,  welche  außer  Kraft  treten,  ist
die  allerh.  VO.  vom  13.  Juni  1817  nicht  genannt;
sie  ist  auch  unter  den  im  Art.  3  Nr.  1  bis  8  bezeichneten
  Gesetzen  und  Verordnungen  nicht  erwähnt
worden,  welche  fernerhin  noch  aufrecht  erhalten
bleiben.

Nach  den  Motiven  zu  dem  Einführungsgesetze
sollte  im  Art.  2  ein  allgemeiner  Grundsatz  aufgestellt
  werden,  durch  welchen  die  Gesammtsumme  der
künftig  noch  geltenden  Strafnormen  in  möglichst
bestimmte  und  überschaubare  Gränzen  geschlossen
werde,  weil  nur  durch  eine  solche  durchgreifende
Vorschrift  das  spätere  Auftauchen  von  Kontroversen
darüber,  ob  diese  oder  jene  ältere  Spezialbestimmung
noch  Geltung  habe,  verhindert  und  die  Gefahr  beseitigt
  werden  könne,  veraltete  Strafsatzungen,  deren
Fortbestand  neben  den  neuen  Gesetzbüchern  durchaus
nicht  in  der  Absicht  der  Gesetzgebung  gelegen,  gleichwohl
  durch  eine  mißbräuchliche  Praxis  wieder  hervorgezogen
  und  in  Anwendung  gebracht  zu  sehen.
Es  wurde  aber  auch  zugleich  bemerkt,  daß  die  Aufstellung
  jenes  allgemeinen  Grundsatzes  nicht  hindere,
nebenher  auch  um  größerer  Deutlichkeit  und  Sicherheit
  willen  die  wichtigsten  und  nächstliegenden  Anwendungen
  desselben  aus  zusprechen,  d.  h.  die  wichtigsten
  Gesetze  ausdrücklich  zu  benennen,  welche  jenem
  Grundsatze  gemäß  außer  Geltung  zu  treten  haben,
  daß  jedoch  diese  dem  Art.  2  beigefügte  Aufzühlung
  keine  exklusive,  sondern  nur  eine  exemplikative
  sei.