54  Kauf  und  Verkauf  der  Früchte  auf  dem  Halme.

Beim  Mangel  einer  direkten  dispositiven  Vorschrift,
  nach  welcher  die  vorliegende  Streitfrage  zu
entscheiden  ist,  müssen  daher  die  allgemeinen  Interpretationsregeln
  in  Anwendung  gebracht  werden.

a)  Der  Hauptzweck,  welcher  durch  die  Einführung
  des  Polizeistrafgesetzouches  erreicht  werden
sollte,  war:  Einheit  in  die  Polizeistrafgesetzgebung
zu  bringen  und  für  diejenigen  Handlungen  und  Unterlassungen,
  welche  als  Polizeiübertretungen  zu  bestrafen
  seien,  eine  bestimmte  und  sichere  Gränze  zu
ziehen  und  festzustellen.  Schon  aus  diesem  Motive
folgt,  daß  es  nicht  die  Absicht  des  Gesetzgebers  sein
konnte,  in  die  Civilgesetzgebung  einzugreifen  und
durch  das  PStGB.  eivilrechtliche  Gesetze  und  Bestimmungen
  zu  ändern.  Auch  dem  Wortlaute  des
Art.  2  zufolge  sind  nur  solche  Bestimmungen  aufgehoben
  worden,  deren  Uebertretung  bisher  strafrechtliche
  Folgen  hatte,  nicht  aber  auch  solche  dem
Civilrechte  angehörige  Bestimmungen,  in  deren  Folge,
wenn  dagegen  gehandelt  wurde,  der  angedrohte  Civilrechtsnachtheil
  der  Nichtigkeit  des  Rechtsgeschäftes
verwirkt  wurde.  Nach  dieser  letzten  Rücksicht  muß
die  VO.  v.  13.  Juni  1817  um  so  mehr  ihre  Anwendung
  finden,  als  in  derselben  die  eivilrechtlichen
und  die  polizeistrafrechtlichen  Folgen,  welche  der
Kauf  und  Verkauf  von  Getreide  auf  dem  Halme
nach  sich  zieht,  genau  getreunt  und  ausgeschieden
sind,  so  daß  nach  Aufhebung  der  Art.  II,

VII  und  VIII  bie  Art.  l,  III,  IV  und  IX  in  voller
Kraft  verbleiben.

b)  Der  im  Art.  2  enthaltene  allgemeine  Grundsotz,
  daß  nur  Bestimmungen,  deren  Uebertretung
bisher  mit  Strafe  bedroht  gewesen,  außer  Wirksamkeit
  zu  treten  haben,  —  wurde  von  dem  Gesetzgebungsausschusse
  in  zwei  besonderen  Fällen  seiner  Anwendung
  mit  aller  Bestimmtheit  anerkannt.

a)  Der  eine  Fall  ergab  sich  in  Veranlassung