Kauf  und  Verkauf  der  Früchte  auf  dem  Halme.  55

des  von  dem  Referenten  gestellten  Antrages  auf  Aufhebung
  des  Gesetzes  über  die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung
  vom  25.  Mai  1652  in  der  Sitzung
des  G  r  K.  d.  Abgeordn.  v.
15.  Dez.  18600  (Bhdg.  —58  PBe.  III  S.  246  ff.).

Gegen  die  Aufhebung  dieses  Gesetzes  wurde
geltend  zu  machen  gesucht,  daß  der  Zweck  dieses
Gesetzes,  wenn  in  demselben  auch  Strafen  angedroht
seien,,  doch  kein  strafrechtlicher  sondern  ein  nationalökonomischer
  sei,  und  daß  der  Gesetzgeber  statt  des
strafrechtlichen  eben  so  gut  ein  civilrechtliches  Kompelle,
  etwa  Nichtigkeit  der  betreffenden  Kaufverträge
oder  dergleichen,  hätte  setzen  können.

Hiegegen  wurde  bemerkt:  die  nationalökonomischen
  Bestimmungen  seien  schon  aus  dem  Entwurfe
des  in  Rede  stehenden  Gesetzes  seiner  Zeit  sämmtlich
  abgestrichen  worden;  das  Gesetz  sei  dermal  nur
mehr  Strafgesetz.  Darauf  erfolgte  die  Aeußerung
des  Abgeordneten  Dr.  Barth:  das  aus  der  nationalökonomischen
  Tendenz  des  Gesetzes  hervorgegangene
  Bedenken  gegen  dessen  Aufhebung  im  Art.  2
des  Einführungsgesetzes  scheine  nicht  anzuschlagen,
weil  durch  Art.  2  auch  andere  Gesetze  nationalöko-=nomischer
  Bedeutung,  z.  B.  die  Bestimmung  über  das
Verbot  des  Verkaufes  von  Früchten  auf  dem  Halme,
stillschweigend  aufgehoben  würden;  auch  könne  der
nationalökonomische  Standpunkt  nicht  so  weit  prävaliren,
  daß  man  nicht  vom  wesentlichen  Standpunkte
aus  die  zur  Erzielung  vermeintlicher  Vortheile  für
die  Volkswirthschaft  gewählten  Mittel  beanstanden
und,  wenn  sie  sich  als  verwerflich  darstellen,  beseitigen
  dürfe.

Aus  dieser  Aeußerung  hat  das  k.  Appell.-Ger.
den  Hauptentscheidungsgrund  für  sein  Erkenntniß  und
für  die  demselben  unterstellte  Annahme  gewonnen,
daß  die  VO.  v.  13.  Juni  1817  ihrem  ganzen  In-