56  Kauf  und  Verkauf  der  Früchte  auf  dem  Halme.

halte  nach,  insbesondere  auch  rücksichtlich  der  Bestimmung
  über  Nichtigkeit  der  Civilrechtsgeschäfte
—  über  Verträge,  —  aufgehoben  worden  sei.  Allein
aus  dem  weiteren  Verlaufe  der  Ausschußverhandlungen
  geht  mit  voller  Gewißheit  hervor,  daß  die  Frage:
ob  und  wie  weit  die  Verordnung  von  1817  außer
Giltigkeit  trete  und  welche  Motive  derselben  zu
Grunde  liegen,  damals  gar  nicht  zum  Gegenstande
einer  Berathung  und  Beschlußfassung  gemacht  worden
  war,  und  daß  der  Abg.  Barth  durch  die  beispielsweise
  Anführung  des  Verbotes  des  Verkaufes
von  Früchten  auf  dem  Halme  nur  die  Bedenken  zu
beseitigen  beabsichtigte,  welche  gegen  die  Aufhebung
des  Gesetzes  über  die  gewerbsmäßige  Gutszertrümmerung
  aus  nationalökonomischen  Rücksichten  vorgebracht
  worden  waren.

Daß  aus  dieser  gelegenheitlichen  Aeußerung  des
Abgeordneten  ein  Interpretationsgrund  für  die  Aufhebung
  der  civilrechtlichen  Bestimmungen  jener
Verordnung  nicht  entnommen  werden  kann,  folgt
aus  der  unmittelbar  nachfolgenden  Erklärung  desselben
  Ausschußmitgliedes,  indem  dasselbe  als  selbstverständlich
  hervorhob,  daß  durch  den  Eingang  des
Art.  2  des  Einführungsgesetzes  die  in  den  Civilrechten
  enthaltenen  Strafbestimmungen  (Rechtsnachtheile)
  nicht  aufgehoben  seien.  Es  wurde  hierauf
  vom  Referenten  bemerkt,  daß  derartige  Bestimmungen
  im  Art.  3  Ziff.  3  ausdrücklich  als  fortbestehend
  bezeichnet  worden  seien,  —  und  als  der  Abg.
Barth  erinnerte:  daß  in  Ziff.  3  des  Art.  3  nur
von  Strafbestimmungen,  welche  in  den  Gesetzen  über
das  Civil=  und  Strafverfahren  enthalten  seien,  gehandelt
  werde,  daß  sich  aber  solche  auch  in  den  eigentlichen
  Civilgesetzen,  wie  z.  B.  die  poenae  secundarum
  nuptiarum,  fänden,  —  wurde  vom  Ausschusse
  allgemein  als  selbstverständlich  anerkannt,
  daß  die  Aufhebung  solcher  civilrechtlicher