Kauf  und  Verkauf  der  Früchte  auf  dem  Halme.  57

Rechtsnachtheile  nicht  in  der  Absicht  des  Gesetzes
liege.

5)  Mit  noch  größerer  Bestimmtheit  wurde  dasselbe
  leitende  Prinzip  bei  einer  anderen  Gelegenheit
und  zwar  von  dem  k.  Staatsminister  der  Justiz  ausgesprochen.
  Als  der  Art.  55  des  Entwurfes  (nun
Art.  52  des  PStGB.),  verbotene  Eheschließung  im
Auslande  betr.,  der  Berathung  im  Gesetzgebungsausschusse
  unterstellt  wurde,  brachte  der  Referent  in  Antrag,
  als  vierten  Absatz  beizufügen:  „eine  solche
(im  Auslande  geschlossene)  Ehe  hat  für  das  Heimathsrecht
  der  Eheleute  und  der  aus  der  Ehe  erzeugten
  Kinder  die  Wirkungen  einer  mit  obrigkeitlicher
  Erlaubniß  abgeschlossenen  Ehe  nicht.“  Gegen
diesen  Zusatz  wurde  eingewendet,  es  werde  für  unzulässig
  gehalten,  im  PSt  GB.  die  Bestimmungen
des  Civilrechtes,  wonach  die  ohne  polizeiliche  Heirathsbewilligung
  eingegangenen  Ehen  eivilrechtlich
ungiltig  seien,  wie  dieses  z.  B.  eine  Novelle  zum
bayer.  LR.  bestimme  (VO.  v.  12.  Juli  1808  Rgbl.
S.  1505—1510),  zu  ändern  und  durch  Statuirung
der  Wirkungslosigkeit  einer  solchen  Ehe  für  das  Heimathsrecht
  implizite  deren  eivilrechtliche  Giltigkeit
auszusprechen.

Die  VO.  v.  12.  Juli  1808  bestimmt  nämlich
unter  Nr.  16:  alle  außer  Landes  geschlossenen  Ehen
sollen  als  ungiltig  angesehen  werden,  und  unter
  Nr.  17:  wer  dieses  Verbotes  ungeachtet  sich
außer  Landes  trauen  läßt,  soll  bei  seiner  Rückkehr
nebst  den  Wirkungen  der  Ungiltigkeit  seiner
eingegangenen  Ehe  noch  mit  einer  Gefängnißstrafe
von  einem  Monate  bestraft  werden.

Von  dem  Referenten  wurde  gegen  den  erwähnten
  Einwand  geäußert:  er  sei  von  der  Ansicht  ausgegangen,
  daß  durch  Aufhebung  der  VO.  v.  J.  1808
auch  die  eivilrechtlichen  Vorschriften  bezüglich  der