58  Kauf  und  Verkauf  der  Früchte  auf  dem  Halme.

Giltilet  oder  Ungiltigkeit  solcher  Ehen  aufgehoben
eien.

Diese  Aeußerung  des  Referenten  fand  aber  direkten
  Widerspruch,  indem  angeführt  wurde:  nach
dem  klaren  Wortlaute  des  Einführungsgesetzes  Art.  2
könne  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  die  VO.
v.  12.  Juli  1808  mit  Ausnahme  der  darin  enthaltenen
  Strafbestimmungen  auch  nach  Einführung  des
PStGB.  noch  volle  Giltigkeit  habe.  Der
Staatsminister  der  Justiz  erklärte:  er  theile  die  Ansicht,
  daß  der  Art.  2  des  Einf.-Ges.  auf  civilrechtliche
  Bestimmungen,  besonders  über  Nichtigkeit
  von  Handlungen,  nicht  bezogen  werden
könne.  Von  dem  Regierungskommissär  erfolgte  die
Aeußerung:  über  die  Folgen  solcher  Ehen  habe  der
Entwurf  geschwiegen  und  daher  habe  derselbe  diebisherigen
  Bestimmungen  aufrecht  erhalten  wissen
wollen.  —  In  Folge  dieser  Berathung  wurde  der
vom  Referenten  vorgeschlagene  Zusatz  zum  Art.  55
bzw.  52  abgelehnt,  und  hiebei  blieb  es  auch  bei  den
Berathungen  in  den  beiden  Kammern.

Die  beiden  VO.  v.  12.  Juli  1808  und  13.
Juni  1817  stimmen  darin  vollständig  miteinander
überein,  daß  nicht  nur  das  Rechtsgeschäft,  welches
gegen  die  gesetzliche  Vorschrift  eingegangen  wurde,
*  ungiltig  erklärt,  sondern  auch  der  Zuwiderhandelnde
  mit  einer  in  Geld  oder  Arrest  bestehenden
Polizeistrafe  bedroht  wurde.  Beide  VO.  sind,  so
weit  sie  Strafbestimmungen  enthalten,  durch  das
Einf.-Ges.  aufgehoben;  so  weit  sie  aber  civilrechtliche
Bestimmungen  enthalten,  sind  sie  aufrecht  erhalten
worden.  In  dem  Kommentare  zum  PStGB.  von
Dr.  Edel  ist  bemerkt:  bei  der  neuen  Gesetzgebung
habe  die  Absicht  bestanden,  die  civilrechtlichen  Bestimmungen
  der  VO.  v.  J.  1808,  als  durch  Art.  2
des  Einf.-Ges.  nicht  berührt,  aufrecht  zu  erhalten  1).

1)  Gesetzgebung  des  Königreichs  Bayern  mit  Erl.  her-