Kauf  und  Verkauf  der  Früchte  auf  dem  Halme.  59

Diesemnach  kann  dem  im  Art.  2  des  Einf.-Ges.
  aufgestellten  Grundsatze  weder  die  Auslegung
gegeben  werden,  daß  alle  Gesetze  und  Verordnungen,
  in  welchen  gewisse  Handlungen  unter  Androhung
einer  Strafe  verboten  sind,  ihrem  ganzen  Inhalte
nach  und  ohne  Rücksicht  auf  die  übrigen,  nicht  dem
Strafrechte  angehörigen  Bestimmungen  ihre  Giltigkeit
  verlieren,  —  noch  insbesondere  die,  daß  außer  den
nun  wegfallenden  Strafbestimmungen  auch  zugleich
die  dem  Civilrechte  angehörigen  Bestimmungen
außer  Wirksamkeit  treten,  in  welchen  auf  die  Vornahme
  der  Handlung  oder  des  Rechtsgeschäftes  eine
eivilrechtlich  nachtheilige  Folge,  ein  Rechtsnachtheil
(das  Präjudiz  der  Nichtigkeit)  angedroht  ist.

In  Konsequenz  des  an  die  Spitze  des  Art.  2
des  Einf.-Ges.  gestellten  allgemeinen  Grundsatzes
wurde  im  Art.  2  Nr.  5  ausdrücklich  bestimmt,  daß
die  gesetzlichen  Vorschriften  über  Bestrafung  des  Zinswuchers
  außer  Kraft  treten,  jedoch  mit  Aufrechthaltung
  der  auf  diesen  Gegenstand  bezüglichen  civilrechtlichen
  Bestimmungen.  Derselbe  Vorbehalt  hätte  gemacht
  werden  müssen,  wenn  es  für  nothwendig  erachtet
  worden  wäre,  im  Art.  2  alle  ausgehobenen
Verordnungen,  welche  Strafbestimmungen  enthalten,
einzeln  und  unter  diesen  auch  die  beiden  Verordnungen
  v.  12.  Juli  1808  und  13.  Juni  1817  namentlich
  aufzuführen.

c)  Die  dem  appell.-gerichtl.  Erkenntnisse  noch
weiter  beigefügten  Gründe  sind  von  keiner  Erheblichkeit.
  Dem  Argumente  nämlich,  welches  aus  der
Aufhebung  mehrerer,  die  Dispositionsbefugnisse  beschränkender
  civilrechtlichen  Bestimmungen,  insbesondere
  im  Betreffe  der  lex  Anastasiana,  der  Einrede

ausg.  v.  Dollmann,  Tb.  III  Bd.  5  S.  213;  ogl.
Stenglein  Komment.  zum  St  GB.  u.  Elnf.-Ges.
Th.  1  S.  25  Note  1.