60  Kauf  und  Verkauf  der  Früchte  auf  dem  Halme.

des  nicht  bezahlten  Geldes,  der  Verletzung  über  die
Hälfte  u.  dgl.,  entnommen  werden  will,  mangelt
zu  einer  folgerichtigen  Konklusion  die  Gleichheit  der
thatsächlichen  Grundlage.  Denn  diese  Bestimmungen,
  welche  unzweifelhaft  privatrechtlicher  Natur  sind,
sind  nicht  in  Folge  des  Art.  2  des  Einf.-Ges.  vom
10.  Nov.  1861  als  aufgehoben  zu  betrachten,  sondern
  sie  sind  durch  spezielle  Gesetze  2)  ausdrücklich
und  namentlich  aufgehoben  worden,  während  im
vorliegenden  Falle  eine  solche  expresse  Aufhebung  der
civilrechtlichen  Bestimmung  des  Art.  IV  der  VO.  v.
J.  1817  mangelt.

Wenn  ferner  angeführt  wurde,  das  Motiv  und
der  Grund  der  VO.  v.  1817  schlage  hier  nicht  an,
weil  nicht  der  Verkäufer,  sondern  der  Käufer  es  sei,
welcher  sich  auf  die  Ungiltigkeit  des  Kaufes  berufe,
so  wird  dieser  Einwand  durch  die  Erwägung  beseitigt,
  daß  nicht  nur  die  Verträge,  sondern  sogar  alle
darauf  sich  beziehenden  Verabredungen,  wenn  gleich
der  verbotswidrige  Vertrag  nicht  zu  Stande  gekommen
  ist,  für  nichtig  und  ungiltig  erklärt  worden
sind;  ferner,  daß  sowohl  der  Verkäufer  als  der  Käufer
  mit  Strafen  bedroht  ist  und  daß  aus  einem  absolut
  nichtigen  Rechtsgeschäfte  keiner  der  Kontrahenten
einen  Rechtsanspruch  begründen  kann,  daß  daher  der
Käufer,  welcher  vom  Verkäufer  auf  Erfüllung  des
Vertrages  durch  Annahme  der  verkauften  noch  ausstehenden
  Feldfrüchte  und  auf  Bezahlung  des  bedungenen
  Kaufpreises  belangt  wird,  eben  so  gut  den
Schutz  des  Gesetzes  für  sich  anrufen  kann,  als  der
Verkäufer  hiezu  berechtigt  ist,  wenn  der  Käufer  gegen
  ihn  Klage  auf  Herausgabe  der  erkauften  Feldfrüchte
  erhoben  hat.

2)  Gesetze  v.  22.  Febr.  1855  und  v.  26.  März  1859,
dang-  #andtessabschied  v.  10.  Nov.  186  1,  Abschn.  III
I.  1.