Kauf  und  Verkauf  der  Früchte  auf  dem  Halme.  61

Ebensowenig  kann  ein  Rechtsgrund  für  Aufrechthaltung
  der  Klage  in  dem  Umstande  gefunden
werden,  daß  gemäß  Art.  III  der  VO.  von  1817
Käufe  über  stehende  Früchte  bei  gleichzeitiger  Erwerbung
  des  Grundes  und  Bodens  von  dem  Verbote
  ausgenommen  sind.  Denn  auf  ein  Rechtsgeschäft
  solcher  Art,  durch  welches  die  noch  auf  dem
Halme  stehenden  Feldfrüchte  nur  als  Zugehörung
des  mitverkauften  Grundstückes  erworben  werden,
wurde  die  Klage  nicht  gegründet,  vielmehr  behauptete
  der  Kläger  in  der  Replik  ausdrücklich,  daß  die
Grundstücke  allein  um  1100  fl.  und  die  Getreidefrüchte
  gleichfalls  allein  um  700  fl.,  sohin  um  völlig
ausgeschiedene  Preise,  verkauft  worden  seien.  —  —

Aus  allen  diesen  Erwägungen  ergibt  sich,  daß
das  Appell.-Ger.  die  Bestimmung  des  Art.  2  des
Einf.-Ges.  v.  10.  Nov.  1861  unrichtig  in  Anwendung
gebracht  habe.

3)  Auch  die  Folgerungen,  welche  das  App.=Ger.
  aus  der  Bestimmung  des  Art.  209  Abs.  2  des
PStGB.  für  die  gänzliche  Aufhebung  der  mehrbesagten
  Verordnung  gezogen  hat,  erweisen  sich  als
ungegründet.  Dieser  Artikel  hat  seinen  Platz  im
Systeme  des  PStGB.  im  14.  Hauptstücke  erhalten,
  welches  von  Uebertretungen  in  Bezug  auf  Gewerbs=
  und  Erwerbspolizei  handelt.  Schon  aus
dieser  allgemeinen  Ueberschrift  ist  zu  entnehmen,  daß
die  betreffenden  Vorschriften  dazu  bestimmt  sind,  den
allgemeinen  Handelsverkehr  nach  polizeilichen  Rücksichten
  zu  regeln,  welche  für  das  öffentliche  Interesse
  geboten  sind.  Der  Art.  209  Abs.  2  schreibt
vor:  der  Handel  mit  Vieh  und  Getreide,  mit
inländischen  Bodenerzeugnissen  und  Rohstoffen,  so
wie  mit  der  gewöhnlichen,  den  Gegenstand  des  Wochenmarktverkehres
  bildenden  Lebensmitteln  ist  freigegeben
  und  soll  im  Verordnungswege  weiteren
Beschränkungen,  als  im  PSt  G.  vorgesehen  sind,