62  Kauf  und  Verkauf  der  Früchte  auf  dem  Halme.

nicht  unterworfen  werden.  Der  Art.  209  hat  das
Marginale:  Beurtheilung  der  Gewerbsberechtigungen.
Es  kann  kein  gegründeter  Zweifel  obwalten,  daß  in
diesem  Art.  lediglich  von  dem  gewerbsmäßig  betriebenen
  Handelsverkehre  die  Rede  ist,  welcher
nicht  durch  Verleihung  von  Konzessionen  besonderen
lästigen  Beschränkungen  von  Seite  der  Gewerbspolizeibehörde
  unterworfen  werden  soll.  Nun  ist  es
aber  eine  notorische  Thatsache,  daß  unter  Handel
mit  Getreide  dem  Sprachgebrauche  nach  überall
nur  der  Einkauf  und  Verkauf  von  ausgedroschenem
Getreide,  von  Körnern,  verstanden  wird,  indem  das
Getreide  nur  in  dieser  Beschaffenheit  ein  Gegenstand
des  gewöhnlichen  Marktverkehres  ist.  Ein  Handel
mit  Getreide  auf  Halmen  und  in  Aehren,  wie  dasselbe
  auf  den  Getreidefeldern  noch  aussteht,  oder  in
unausgedroschenen  Garben  aufgehäuft  ist,  hat  sich
in  Bayern  nie  gebildet  und  konnte  sich  nicht  bilden,
weil  einem  solchen  Einkaufe  und  Verkaufe  schon  in
ältester  Zeit  verbietende  Gesetze  entgegenstanden.  Vgl.
Reichspolizeiordnung  v.  1577  Tit.  19;  Bayer.  LR.
v.  1756  Th.  IV  Kap.  IV  FS.  4  Nr.  7  und  Anm.
hiezu  S.  IV  Nr.  1  lit.  k  und  zu  Th.  II  Kap.  III
S.  XXI  Nr.  8,  Neuntens;  VO.  v.  8.  Nov.  1771
in  Meyr  General.-Samml.  v.  J.  1784  Bd.  II
S.  857  Nr.  Cl.l  §.  1.  Es  kann  daher  zuverlässig
nicht  als  eine  Beschränkung  des  Handelsverkehres
angesehen  werden,  wenn  der  Kauf  und  Verkauf  der
auf  den  Feldern  mit  Halmen  und  in  Aehren  noch
ausstehenden  Getreidefrüchte  zur  Zeit  noch  für  ein
eivilrechtlich  ungiltiges  Rechtsgeschäft  erklärt  wird,
weil  in  dieser  Art  ein  Getreidehandel  nicht  betrieben
wird,  wiewohl  nicht  zu  verkennen  ist,  daß  dieses
Verbot  eine  Beschränkung  der  Dispositionsbefugnisse
des  Eigenthümers  von  Getreidefeldern  enthält,  wenn
derselbe  das  Feld  erst  abärnten  und  das  Getreide