Bereicherung-  63

ausdreschen  muß,  ehe  er  dasselbe  verkaufen  und  in
den  Handelsverkehr  bringen  kann.

4)  Es  ist  deshalb  auch  die  Bezugnahme  auf
den  §.  83  der  Instruktion  v.  21.  April  1862  zum
Vollzuge  des  Gewerbsgesetzes  für  die  rechtliche  Begründung
  des  appell.-gerichtl.  Erkenntnisses  unbehelflich,
  weil  in  demselben  nur  die  Bestimmung  des
Art.  209  Abs.  2  eine  wörtliche  Wiederholung  erhalten
  hat.  Aus  der  Titelüberschrift:  „Ausübung  der
freien  Gewerbe  —  Lizenzschein“  —  so  wie  aus  der
Janzen  Fassung  des  §.  83  geht  nur  hervor,  daß  die
gewerbliche  Befugniß  zum  Handel  mit  Getreide  nicht
mehr  wie  früher  von  der  Erwirkung  eines  von  der
Gewerbspolizeibehörde  zu  ertheilenden  besonderen  Lizenzscheines
  abhängig  gemacht  werden  soll.

OAGErk.  v.  21.  Okt.  1864  RNr.  1046%%%
H.

2.
Begriff  der  Bereicherung  dispofitionsunfähiger  Personen.
(Gemeines  und  bayerisches  Recht.)
Vgl.  Bd.  I  S.  180.

Ein  wegen  Verschwendung  unter  Kuratel  gestellter
  Landmann  hatte  mehrere  Darlehens=  und
Tauschgeschäfte  eingegangen,  welche  später  wegen
der  dem  Kuranden  entzogenen  Dispositionsfähigkeit
als  rechtsunwirksam  erklärt  worden  waren.  Nun
trat  der  Mitkontrahent  gegen  die  Kuratel  mit  einer
Entschädigungsklage  auf,  und  suchte  diese  aus  dem
Standpunkte  einer  unrechtmäßigen  Bereicherung  zu
rechtfertigen.  Diese  Klage  wurde  in  der  Art,  wie
angebracht,  abgewiesen,  und  zwar  aus  folgenden,
dem  btberstrichterlichen  Erkenntnisse  entnommenen
Gründen:

Hat  ein  Kurand  ohne  Beiziehung  des  Kurators
ein  Rechtsgeschäft  eingegangen,  so  ist  derselbe  zwar
nicht  zu  dessen  Erfüllung  verpflichtet,  es  entsteht  je-