64  Bereicherung.

doch  hieraus  eine  Verbindlichkeit  zum  Ersatze  des
Empfangenen,  in  so  weit  er  durch  den  Empfang
bereichert  ist  (fr.  5  pr.  8.  1  de  auct.  et  cons.
tut.  (20,  5))  ’ie  Pand.  §.  230;  Seuffert
Pand.  S.  257).

9S  *  Bereicherung  kann  aber  nur  dann
die  Sprache  sein,  wenn  der  Kurand  die  Sache,
welche  ihm  ohne  Rechtsgrund  zugekommen,  noch  in
Handen  hat,  oder  wenn  sie  zwar  verbraucht  ist,
aber  hiedurch  ein  Gewinn  für  den  Kuranden  entstand
  (Seuffert  Pand.  §.  439  Nr.  1  lit.  f;  Witte
über  Vereicherungellagen  S.  337;  bayer.  2#.  Th.  1
Kap.  VII  8.  17  Nr.  4  und  Anm.  r.  3,  4).  Hieraus
  folgt,  daß  zur  Begründung  der  gestellten  Entschädigungsklage
  nicht  der  blose  Empfang  des  durch
das  ungiltige  Geschäft  Erworbenen  hinreicht,  sondern
daß  hiezu  erfordert  wird,  näher  darzulegen,  daß
das  Empfangene  noch  wirklich  vorhanden  sei  oder
daß  der  Kurand  noch  jetzt  hiemit  bereichert  erscheine.

In  solcher  Art  ist  jedoch  die  vorliegende  Klage
nicht  substanzirt,  indem  es  an  einer  genauen  Bezeichnung
  derjenigen  Gegenstände  mangelt,  zu  deren
Ankauf  oder  Verbesserung  das  aufgebrachte  Geld  verwendet
  worden  sein  soll,  gleichwie  auch  eine  nähere
Angabe  darüber  fehlt,  wie  die  Verwendung  und
Verbesserung  ersetzt,  uud  in  welcher  Art  die  Bereicherung
  noch  zur  Zeit  der  Litiskontestation  ersichtlich
gewesen  sei.  —  Ohne  solche  nähere  Angaben  kann
weder  der  Beklagte  sich  erschöpfend  vertheidigen,
noch  der  Richter  den  etwa  nothwendigen  Beweis  gehörig
  normiren.  Es  war  daher  die  Klage  in  der
Art,  wie  angebracht,  abzuweisen.

OAGErk.  v.  17.  Mai  1864  RNr.  6295/8.
u.

Redakt.:  br.  „Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;#  Enke  W  Enle)
n  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn