66  Wechselford.  Exekution  an  Immob.  Kompetenz.

Der  Kläger  selbst  blieb  hiebei  Meistbietender
mit  einer  Summe  von  1005  fl.  binnen  eines  Vierteljahres
  zahlbar,  und  wurde  demselben  sofort  um
diesen  Betrag  das  ersteigerte  Anwesen  zugeschlagen
und  am  6.  Aug.  1861  das  Adjudikationsdekret  zugefertigt.


K.  ...  war  jedoch  außer  Stande,  den  Strichschilling
  zu  erlegen,  weshalb  auf  Antrag  einiger  anderer
  Gläubiger,  welche  zum  Theile  vom  k.  Landgerichte
  Naila  im  Exekutionswege  auf  den  dem  Schuldner
  noch  verbleibenden  Rest  des  Erlöses  aus  dem
Anwesensverkaufe  eingewiesen  waren,  vom  k.  Beirksgerichte
  Hof  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Käu-1
  K.  neuer  Versteigerungstermin  anberaumt,
hiebei  aber  nur  ein  Meistgebot  von  700  fl.  erzielt,
dem  neuen  Käufer  das  Anwesen  um  dieses  Angebot
durch  Bescheid  vom  13.  Mai  1862  zugeschlagen  und
wegen  des  Mindererlöses  auf  dem  Anwesen  des
Georg  K.  eine  Dispositionsbeschränkung  im  Hythekenbuche
  eingetragen  wurde.

Am  11.  Dez.  1862,  bis  zu  welchem  Zeitpunkte
in  der  Sache  nicht  weiter  vorgeschritten  worden  war,
stellte  nun  ein  Hypothekgläubiger  an  das  k.  Bezirksgericht
  Hof  den  Antrag  auf  Vertheilung  des  Versteigerungserlöses.


Sofort  übergab  das  gedachte  k.  Bezirksgericht
am  16.  dess.  Mon.  die  Sache  an  das  dortige  Handelsgericht
  zur  weiteren  Behandlung,  von  welchem
jedoch  die  einschlägigen  Akten  am  29.  Dez.  1862
unter  Ablehnung  der  Zuständigkeit  an  das  k.  Bezirkögericht
  zurückgeleitet  wurden.

Da  nun  auch  dieses  laut  seiner  am  14.  Febr.
1863  an  das  Handelzgericht  erlassenen  Rückäußerung
  auf  seiner  Inkompetenzerklärung  beharrte,  regte
der  Wechselgläubiger  Georg  K.  .  den  Kompetenzkonflikt
  an,  welcher  nach  gehöriger  Instruktion  vom
obersten  Gerichtshofe  dahin  entschieden  wurde,