Wechselford.  Exekution  an  Immob.  Kompetenz.  67

„daß  zum  weiteren  Verfahren  in  der  Sache
das  k.  Handelsgericht  Hof  zuständig  sei.“
Zur  Begründung  ist  Folgendes  angeführt:
Nach  Art.  67  des  Einführungsgesetzes  zum
allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuche  vom  10.
Nov.  1861  (Ges.-Bl.  S.  461)  erstreckt  sich  die
Zuständigkeit  der  Handelsgerichte  auf  alle  Wechselsachen.
  Daß  die  Forderung  des  Georg  K.  gegen
  Johann  H.  .  .  .,  welche  mit  Klage  vom  12.  Jan.
1861  geltend  gemacht  worden,  eine  Wechselsache  sei,
ist  mit  Rücksicht  auf  den  Inhalt  der  Klage  und  das
vom  k.  Bezirksgerichte  Hof  am  8.  Febr.  1861  erlassene
  Erkenntniß  außer  Zweifel  und  auch  von  keiner
  Seite  beanstandet.  Es  kann  sich  daher  nur
darum  fragen,  ob  das  in  Folge  obiger  Klage  eingeleitete
  Verfahren  am  1.  Juli  1862  bereits  sein
Ende  erreicht  hatte.  Diese  Frage  ist  aber  offenbar
zu  verneinen,  da  das  eingeleitete  Exekutionsverfahren
  seinen  Abschluß  erst  durch  die  erwirkte  Befriedigung
  des  Klägers  hinsichtlich  seiner  judikatmäßigen
Forderung  erhält,  diese  aber  dermal  noch  immer
nicht  erzielt  ist.  Von  einer  Erlöschung  der  wechselgerichtlichen
  Thätigkeit  dadurch,  daß  dem  Kläger
durch  die  Adjudikation  des  Anwesens  des  Beklagten
Gelegenheit  verschafft  worden,  die  Wechselforderung
aus  dem  Kausschillinge  sich  selbst  zu  bezahlen,  kann
nicht  die  Rede  sein,  da  nach  der  Natur  der  Sache
und  den  ausdrücklich  aufgestellten  Strichbedingungen
der  Kaufpreis  bei  Gericht  einzuzahlen  war,  und  von
diesem  mit  Berücksichtigung  der  auf  dem  versteigerten
  Anwesen  versicherten  und  von  anderen  Gerichten
auf  den  Kaufpreis  angewiesenen  Forderungen  zu  vertheilen
  ist.  Eben  so  unerheblich  für  die  Frage  der
Zuständigkeit  erscheint,  daß  die  richterliche  Thätigkeit
  bei  Einzahlung  und  Vertheilung  eines  Realitätenkaufschillings
  dem  betreffenden  Realgerichte  zukommt,
  da  nach  Art.  75  des  oben  citirten  Einführ=“7
