68  Exrxekution  in  Wechsels.  Intervention.  Kompetenz.

ungsgesetzes  die  Vollstreckung  handelsgerichtlicher  Erkenntnisse
  an  unbeweglichen  Sachen  auf  Regquisition
des  Handelsgerichtes  durch  das  Stadt=  oder  Landgericht,
  in  dessen  Bezirk  die  Sache  liegt,  zu  erfolgen
  hat,  —  die  Thätigkeit  des  Realgerichtes  also
von  einer  Ermächtigung  des  zuständigen  Handelsgerichtes
  bedingt  ist.

Ob  endlich  die  Forderungen  der  außer  Georg
K.betheiligten  Gläubiger  Rechtsverhältnisse  betreffen,
  welche  der  Kompetenz  des  Handelsgerichtes
unterstellt  sind,  ist  hier  nicht  zu  untersuchen,  da  es
sich  dermal  lediglich  um  die  Zuständigkeit  in  der
zwischen  Georg  K.  .  .  und  Johann  H.  ..  anhängigen
  Wcchsellache  handelt.

d.  OGH.  v.  26.  Juni  1863  U.  Nr.  9.

CXIIV.
Komvetenz  in  einem  Interventionsvprozesse,  durch  welchen
das  Eigentbum  der  für  eine  Wechselforderung  gepfändeten
Mobilien  von  einem  im  Wechselprozesse  nicht  betheiligten
Dritten  in  Anspruch  genommen  wird.

In  einem  von  Kilian  A.  .  .  .  gegen  die  Nadlerseheleute
  Johann  Kaspar  und  Anna  Barbara
F.wegen  Wechselforderung  vor  dem  Handelsgerichte
  Nürnberg  anhängig  gemachten  Prozesse  war
die  Exekution  verfügt  und  durch  Pfändung  verschiedener
  Gegenstände  im  Werthe  von  56  fl.  in  der
Wohnung  der  Beklagten  vollzogen  worden.

Ehe  es  zum  Verkaufe  der  gepfändeten  Objekte
gekommen,  stellte  der  Nadelfabrikant  Albert  H..
bei  dem  k.  Stadtgerichte  Nürnberg  eine  Interventionsklage,
  in  welcher  er  auf  den  Grund  einer  Notariatsurkunde
  vom  21.  Okt.  1862,  nach  deren  Inhalt
  ihm  mehrere  der  nun  gepfändeten  Gegenstände
zur  Befriedigung  einer  Forderung  eigenthümlich  abgetreten,
  von  ihm  aber  gegen  eine  Entschädigung
den  F..  .  schen  Eheleuten  zur  Benutzung  überlassen