Exekution  in  Wechsels.  Intervention.  Kompetenz.  69

worden  waren,  das  Eigenthum  dieser  Mobilien  in
Anspruch  nahm  und  deren  Freigebung  von  der  gegen
  die  F.  .  schen  Eheleute  verhängten  Exekution
verlangte.

Am  6.  Jan.  1863  wies  jedoch  das  k.  Stadtgericht
  Nürnberg  die  Klage  wegen  Inkompetenz  des
Gerichtes  zurück,  weil  der  Interventionsbeklagte  demselben
  nicht  unterworfen  sei,  überdies  auch  der  Hauptprozeß
  bei  einem  anderen  Gerichte  schwebe.

Nunmehr  betrieb  der  Interventionskläger  die
nämliche  Klage  bei  dem  Handelsgerichte  Nürnberg.

Allein  auch  dieses  Gericht  wies  am  29.  Jan.
1863  die  Klage  von  dort  ab,  weil  die  Zuständigkeit
der  Handelsgerichte  ausschließend  in  Handels=  und
Wechselsachen  begründet,  die  eingebrachte  Klage  aber
auf  Anerkennung  des  Eigenthums  an  verschiedenem
Hausgeräthe  gerichtet  sei,  und  dieses  Sach=  und
Rechtsverhältniß  weder  unter  Art.  63  noch  unter
Art.  67  des  Einführungsgesetzes  zum  Handelsgesetzbuche
  sich  subsumiren  lasse.

Von  Alb.  H.  wurde  nunmehr  der  Kompetenzkonflikt
  angeregt,  nach  dessen  Instruktion  der
oberste  Gerichtshof  erkannte,

daß  in  der  Sache  das  k.  Stadtgericht  Nürnberg

  zuständig  sei,
indem  er  sich  zur  Begründung  folgendermaßen  aussprach.


Nach  Vorschrift  der  Gerichtsordnung  Kap.  VIII
§.  4  Nr.  4  soll  die  Prinzipalintervention  in  Fen
einer  ganz  besonderen  Klage  behandelt,  folglich  bei
der  ersten  gehörigen  Instanz  angebracht  werden.

s  kann  nun  zwar  allerdings  die  Frage  aufgeworfen
  werden,  ob  unter  der  „ersten  gehörigen
Instanz“  in  jedem  Falle  dasjenige  Gericht  zu  verstehen
  sei,  welches  für  die  Interventionsklage  das
zuständige  ist,  ohne  daß  hieran  durch  die  Beziehung
auf  einen  anderen  Rechtsstreit  etwas  geändert  wird,