72  Einstandskapital.  Partikularkonkurs.  Kompetenz.

Einstandskapitales  des  Leopold  Altendörfer  das

k.  Bezirksgericht  Passau  zuständig  sei.

Die  Gründe  dazu  sind  folgende:

Es  handelt  sich  hier  nicht  um  einen  Partiku—
larkonkurs  im  Sinne  der  GO.  Kap.  XIX  §.  2  Nr.  2
u.  3,  da  keineswegs  Pfand=  und  Realansprüche  auf
ein  liegendes  Gut  des  Schuldners  in  Frage  sind,
sondern  beantragt  wird,  die  Reihenfolge  verschiedener
  Gläubiger  festzustellen,  welche  hinsichtlich  ihrer
Befriedigung  auf  eine  dem  Gemeinschuldner  gehörige
Aktivforderung  angewiesen  sind,  deren  Größe  zur  Bezahlung
  des  Gesammtbetrages  ihrer  Guthaben  offenbar
  unzureichend  erscheint.  Es  findet  daher,  die
Statthaftigkeit  des  beantragten  Verfahrens  vorausgesetzt,
  die  Vorschrift  Nr.  1  der  oben  angeführten
  Gesetzesstelle  Anwendung,  wonach  der  Konkurs
bei  der  Obrigkeit  vorgenommen  werden  soll,  unter
welcher  der  Schuldner  auch  sonst  mit  seiner  Person
steht.

In  dieser  Beziehung  ist  nun  vor  Allem  klar,
daß  von  einer  Zuständigkeit  des  k.  Bezirksgerichtes
Würzburg  im  Hinblicke  auf  S.  3  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  15.  August  1828,  die  Militärgerichtsbarkeit  in
bürgerlichen  Rechtssachen  betreffend,  keine  Rede  sein
kann,  nachdem  L.  Altendörfer  von  seinem  Regimente
längst  benbschiedet  ist  und  den  Ort  seiner  Garnison
verlassen  hat.

Der  persönliche  Gerichtsstand  richtet  sich  nun
vorerst  nach  dem  Wohnsitze,  worunter  das  Gesetz
denjenigen  Ort  begreift,  an  welchem  eine  Person
ihren  festen  Aufenthalt  genommen,  ihr  Hauswesen
dauerhaft  festgesetzt  hat.  Ein  solcher  Ort  ist  aber  hinsichtlich
  des  L.  Altendörfer  dermal  nicht  ermittelt,  da
dessen  gegenwärtiger  Aufenthalt  völlig  unbekannt  ist.

Unter  diesen  Verhältnissen  ist  nach  G.  Kap.  1
§.  3  auf  das  domicilium  originis  zu  sehen,  welches
  Jedem  vorbehalten  bleibt,  so  lange  er  sich  nicht